206  Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeitsb.

unrichtiger  Anwendung  des  Gesetzes,  nicht
aber  wegen  Formverletzung  bei  Schöpfung  des
Wahrspruches  erheben.  Die  Nichtigkeitsbeschwerde
wegen  unrichtiger  Anwendung  des  Gesetzes
  kann  er  aber  im  fraglichen  Falle  deßhalb  erheben,
  weil  der  Assisenhof,  wie  oben  gezeigt,  die
durch  den  (wenn  auch  an  sich  fehlerhaften,  so  doch
nach  Lage  der  Sache  unabänderlichen)  Wahrspruch
festgestellten  Thatsachen  (wozu  auch  die  gem.  Zur.  F.
gehört)  seinem  Urtheile  nicht  zu  Grunde  gelegt  hat),
und  er  kann  sie  ebenso  dann  erheben,  wenn  der
Angeklagte  durch  den  fehlerhaften  Wahrspruch  in
eine  ungünstigere,  wie  wenn  er  in  eine  günstigere
Lage  gekommen  ist,  als  dies  ohne  den  Fehler  der
Fall  gewesen  wäre.  Nur  ist  zu  bemerken,  daß
wenn  ersteren  Falles  neben  dieser  N.  B.  des  Staatsanwaltes
  eine  N.  B.  des  Angeklagten  wegen  Formverletzung
  bei  der  Schöpfung  des  Wahrspruches  eingelaufen
  ist,  —  die  N.  B.  des  Staatsanwaltes
wirkungslos  bleiben  muß,  weil  in  Folge  der  siegreichen
  Beschwerde  des  Angeklagten  der  Wahrspruch
sammt  Hauptverhandlung  kassirt  werden  muß.

Ist  aber  keine  solche  Beschwerde  des  Angeklagten
  eingelaufen,  so  hat  der  Kassationshof  lediglich
  das  Erkenntniß  des  Assisenhofes  zu  vernichten

2)  Hr.  Prof.  W.  spricht  hier,  wie  aus  dem  Obigen
erhellt,  nur  von  Fällen,  welche  an  einem  doppelten
Gebrechen  leiden,  an  der  Nichtanwendung  des  Art.
196  auf  einen  fehlerhaften  Wahrspruch,  und  an
dem  Fehler  des  Urtheils,  daß  ihm  die  durch
den  Wahrspruch  festgestellten  Thatsachen
nicht  zu  Grunde  gelegt  sind.  Die  Statthaftigkeit
  und  Beurtheilung  staatsanwaltschaftlicher  Nichtigkeitsbeschwerden
  kann  aber  auch  da  in  Frage  kommen,
  wo  nur  das  erste  der  beiden  Gebrechen,  nicht
auch  das  zweite,  vorliegt.  Hierüber  s.  oben  S.  199.