Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeitob.  207

und  die  Sache  zur  wiederholten  Urtheilsfällung
(durch  den  Assisenhof)  auf  Grund  des  (zwar  fehlerhaften,
  aber  unabänderlichen)  Wahrspruches  zu
verweisen.  Dr.  F.  Walther.

Nachschrift.  Folgende  Bemerkungen,  durch
vorstehende  Erörterung  veranlaßt,  treffen  mit  dieser
im  Hauptresultate  zusammen.

Es  scheint  angemessen,  die  beiden  Hauptfälle  —
Unterlassung  der  Berichtigung  einer  fehlerhaften,
und  unbegründete  Berichtigung  eines  fehlerfreien
Wahrspruchs  —  in  der  ganzen  Auffassung  auseinander
  zu  halten.

a)  Hat  der  Schwurgerichtshof  unterlassen,  die
Berichtigung  eines  fehlerhaften  Wahrspruchs  herbeizuführen,
  so  kommt  Art.  230  lit.  a  direkt  zur  Anwendung.
  Der  Wahrspruch  und  das  vorhergegangene
  Verfahren  ist  (relativ  —  für  den  Angeklagten)
nichtig,  nicht  weil  die  Berichtigung  unterlassen  wurde,
sondern  —  weil  eben  der  der  Urtheilsfällung  zu
Grund  gelegte  Wahrspruch  ein  mangelhafter  ist,  weil
also  bei  der  Schöpfung  des  Wahrspruchs  ein
prozessualer  Fehler  begangen  wurde.

)  Was  den  andern  Fall  anlangt  —  unberündete
  Berichtigung  eines  korrekten  Wahespruchs,  —
ist  wohl  davon  auszugehen,  daß  hier  eine  Lücke
des  Gesetzes  vorliegt,  zu  deren  Ausfüllung  die
Analogie  zu  Hilfe  genommen  werden  muß,  und
war  zunächst  die  Rechtsanalogie.  Das  höhere
eainzin,  welches  dem  Art.  230  zu  Grunde  liegt,  ist
aber  kein  anderes,  als  der  Gedanke,  daß  nur  die
prozessualischen  Fehler  während  der  der  Fällung  des
Verdikts  vorausgegangenen  Hauptverhandlung  und
die  Fehler  der  Geschwornen  bei  der  Findung  des
Wahrspruchs  selbst  den  Wahrspruch  und  das
Verfahren  (relativ)  annulliren.

Dagegen  die  Fehler  des  Gerichtshofes  hinsichtlich
  der  68  in  Beziehung  auf  den  Wahrspruch  zu-