208  Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeltsb.

stehenden  Thätigkeit  sollen  nur  eine  Nichtigkeit  seines
rtheils  begründen,  während  der  Wahrspruch  aufrecht
  bleibt.

Das  Gesetz  macht  zweierlei  Fehler  des  Gerichtshofs
  namhaft:  prozessualische  Fehler  bei  seiner
  Urtheilsfällung,  Fehler  in  der  Gesetzanwendung.
  Ein  ganz  verwandter  Fehler  ist  es  offenbar,
wenn  der  Gerichtshof  statt  des  fehlerfreien  Wahrspruchs
  einen  unter  der  falschen  Voraussetzung  der
Inkorrektheit  des  ersten  herbeigeführten  abändernden
Wahrspruch  zu  Grunde  legt.  Die  Urtheilsfällung
ist  damit  von  einer  falschen  Basis  ausgegangen,
und  die  Gesetzesanwendung  erhält  eine  unrichtige
Grundlage.  ·

Es  ist  somit  die  analoge  Anwendung  der  lit.  b
und  c  des  Art.  230  begründet.  Nur  das  Urtheil
des  Schwurgerichtshofes  unterliegt  der  Nichtigkeitsbeschwerde;
  dem  Angeschuldigten  wird  aber  in  allen
Fällen  der  als  richtig  wiederhergestellte  erste  Wahrspruch
  durch  den  Protokollführer  des  dberscerbarbevor
  sich  dieser  zur  neuen  Urtheilsfällung  in  das
Berathungszimmer  begibt,  in  der  ossenklichen
Sitzung  zu  verkünden  sein.  1)  —  D.

14)  Dies  scheint  um  so  mehr  in  der  Natur  der  Sache
zu  liegen,  als  wohl  der  neuen  Berathung  des  Gerichtshofes
  auch  eine  wiederholte  Anwendung  des
Art.  199  vorhergehen  muß.  —  Wollte  übrigens  wegen
der  früheren  Nichtverkündung  des  ersten  fehlerfreien
Wahrspruchs  nebst  dem  Urtheile  des  Gerichtshofes
und  dem  zweiten  Wahrspruch  auch  der  erste  mit
den  vorbergegangenen  Verhandlungen  vernichtet  werden,
  so  läge  darin  eine  handgreifliche  Verletzung  der
Vorschrift  des  Art.  248  Nr.  II,  nicht  minder  ein
auffallender  Widerstreit  mit  der  Feststellung,  daß  die
Beurtheilung  auf  Grundlage  des  ersten  Wahrspruchs
von  Rechtswegen  gebührt  hätte.  S

Red.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.