Samstag  den  5.  Juli  1856.  21.  Jahrgang.  3  14.

Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  alnurr  ge  wehen  Vermögenssicherung,  welche  während  Et  Chesche
ungoprozessco,  gestellt  werden,  gebören  icht  vor  das  Ehegerlcht,

—
22
·
-x
—
—
8
*3
-
3
—.
22
5
a
22
—
2

ĩ  e  e  9  s
lch  der  Wechselsorderungen  gegen  Mineesiglolzebe  557  —
und  1  i

Sbelenten.  Bestimmungen  zu  Gnuten  der  Kinder.  Erlöôschen  du
eren  d.  —  Pue  der  Iuurienksage  durch  Deklaratlon  au
—  nach  gemeinem  elurs  gegen  Gebübren.  Ermäßlgung.
  Einrelchung  bei  Le.D  erlursvich  —  Ilppellation  im
Konkurse.  Ueber  den  ½  r*  b  der  Sieg  eines  arbellirenden  E—
ers  im  zu  Gute  komme.  Umsang  der
evolunkon.  Frage  der  Slcuolgern  an  den  vorigen  Michter.  —  Be.
richtigung.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes,  Kompetenzkonflikte
  unter  Gerichten  betr.

LXXII.

Anträge  wegen  Vermögenssicherung,  welche  während  eines
Ehescheidungsprozesses  gestellt  werden,  gehören  nicht  vor  das
Ehegericht,  sondern  vor  das  betr.  Civilgericht.

Katharine  N.,  welche  mit  ihrem  Ehemann  in
einen  Scheidungspepzeh  verwickelt  war,  stellte  bei
dem  Kreis=  und  Stadtgerichte  N.  Anträge  wegen
Sicherung  ihres  Vermögens,  wurde  aber  von  dort
nach  hierüber  gepflogener  Verhandlung  damit  ab,
und  an  das  protestant.  Ehegericht  verwiesen,  weil
diese  Sache,  als  ein  während  des  Ehescheidungsprozesses
  entstandener  Inzidentstreit,  dorthin  gehöre.
Das  Ehegericht,  an  welches  sich  die  Implorantin
hierauf  mit  der  Bitte  wendete,  auf  den  Grund  der
vom  Kr.  u.  St  G.  N.  gepflogenen  Verhandlung  bezüglich
  der  Vermögenssicherung  das  weitere  Recht-Neue

  Folge  I.  Band.