210  Ehegerichts-Kompetenz.

liche  zu  erkennen,  erklärte  sich  jedoch  ebenfalls  für
inkompetent.  «

Dieser  Kompetenzkonflikt  wurde  durch  oberstrichterliches
  Erkenntniß  vom  3.  November  1855  (Urtheilsbuch
  Nr.  65)  dahin  entschieden:

daß  das  Kreis=  und  Stadtgericht  N.  zur
Entscheidung  dieser  Sache  zuständig  sei.

Gründe:  Den  protestantischen  Ehegerichten  ist
nach  den  bestehenden  Verordnungen  über  die  Einführung
  und  Organisation  derselben  und  nach  den
im  Königreiche  bestehenden  verschiedenen  Ehescheidungsordnungen
  nur  die  Entscheidung  über  die  Auflösung
  oder  den  Fortbestand  des  Eheverbandes,  dann
der  Ausspruch  darüber  übertragen,  wer  von  den
Ehegatten  für  den  schuldigen  Theil  zu  erklären,  ob
dem  einen  oder  anderen  Theile  die  Wiederverehelichung
vorbehaltlich  königlicher  Dispensation  zu  untersagen
sei,  und  ob  und  in  welchem  Grade  von  einem  Theile
Ehescheidungsstrafen  verwirkt  und  zu  entrichten  seien.

Die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die
civilrechtlichen  Folgen  der  Scheidung  bezüglich  der
Vermögensverhältnisse  und  der  Kinder  aber  ist  den
ordentlichen  Gerichten  vorbehalten.

Verordnung  v.  8.  Juli  1806,  das  gerichtl.

Verfahren  in  Ehestreitigkeiten  der  Protestanten

betr.  §.  21  Reg.  Bl.  1806.  S.  286.
Verordnung  v.  4.  Aug.  1808,  den  Gerichtsstand

  in  Ehesachen  verschiedener  Religionen

bet-  §.  1.  Moritz  Nov.-Samml.  Bd.  I.
.  70

Verordnung  v.  22.  Nov.  1810,  das  Instanzenverhältniß
  in  kathol.  und  protest.  Ehesachen
  im  Rezatkreise  betr.  Reg.  Bl.  1810
S.  1378  u.  von  1811  S.  42.

Gesetz  vom  28.  Juli  1818,  die  Kompetenz
über  Ehestreitigkeiten  bei  gemischten  Ehen  betr.
Gesetzbl.  1818  S.  474.