Ehegerichts-Kompetenz.  211
Novelle  vom  17.  November  1837.  8.  1

Diese  Kompetenz  haben  die  protest.  Ehegerichte
von  jeher  eingehalten  und  nach  einer  konstanten
Praxis  haben  sie  nur  Anträge  auf  Leistung  persönlicher
  Verbindlichkeiten,  wie  z.  B.  Auträge  auf  Alimentation
  oder  interimistische  Separation  während
der  Dauer  des  Ehescheidungsprozesset
nach  den  in  der  GO.  Kap.  I  S.  10  ausgesprncher
nen  Grundsätzen  vom  Zusammenhange  und  der
Konnexität  als  zu  ihrer  Kompetenz  gehörig  erachtet
und  verbeschieden.

Vgl.  Blätter  für  Rechtsanwendung.  Bd.  XVI
S.  154  ff.

Der  vorliegende  Aäutrag  der  Ehefrau  betrifft
aber  nicht  blos  persönliche  Rechte  vielmehr  ist  er
darauf  gerichtet,  ihrem  Ehemanne  alle  Disposition
über  ihr  Vermögen  zu  entziehen,  sie  in  den  Besitz
ihres  in  die  Ehe  gebrachten  Mobiliarvermögens  zu
setzen  und  das  von  ihr  inferirte  Haus  sammt  der
realen  Großpfragnerei-Gerechtsame  und  den  Geschäfts-Utensilien
  und  Vorräthen  zu  verkaufen.  Er
bezieht  sich  daher  auch  auf  Realrechte  und  bezweckt
in  dieser  Ausdehnung  nicht  ein  bloses  Provisorium,
sondern  schon  eine  definitive  Vermögenstheilung,
welche  erst  nach  eingetretener  Rechtskraft  des  Scheidungsurtheiles
  erfolgen  kann,  und,  da  sie  zu  den
bürgerlichen  Wirkungen  der  Ehescheidung  gehört,
den  ordentlichen  Gerichten  vorbehalten  ist.

Dieser  Antrag  betrifft  für  die  Ehegerichte  nicht
blos  einen  Gegenstand,  welcher  zur  ehegerichtlichen
Gerichtsbarkeit  an  sich  nicht  gehört,  sondern  er  steht
auch  mit  dem  Ehescheidungsprozesse  nicht  in  einem
solchen  unmittelbaren  Zusammenhange,  daß  er  nicht
ohne  diesen  entschieden  werden  kann.

Daß  das  Gesetz  vom  28.  Juli  1818,  die  Kompetenz
  Über  die  Ehestreitigkeiten  bei  gemischten  Ehen

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