212  Wechselger.-Komp.  W.-Ford.  g.  Benefizialerben.

betr.,  hier  nicht  maßgebend  sei,  kann  nicht  angenommen
  werden,  deun  dasselbe  bezieht  sich  auf  Katholiken
  und  Protestanten  und  verordnet  ausdrücklich,
daß  die  aus  Ehescheidungen  entspringenden  cinvilrechtlichen
  Wirkungen  als  ein  reiner  Gegenstand  der  bürgerlichen
  Gerichtsbarkeit  jederzeit  nur  von  dem  ordentlichen
  Richter  beurtheilt  werden  sollen  und  wiederholt
  nur  die  Vorschriften,  welche  die  älteren  oben
angeführten  Verordnungen  enthalten.  ,„
/7.

LXXIII.

Die  Wechselgerichte  sind  auch  bezüglich  der  Wechselforderungen
  gegen  Benefizialerben  zuständig  1).

Das  Wechsel=  und  Merkantilgericht  München
at  eine  bei  demselben  wegen  Schuldforderungen  aus
echseln  gegen  die  Benefizlal-Erben  des  verstorbenen
Ausstellers  der  Wechsel  angebrachte  Klage  von  der
Gerichtsschwelle  wegen  Mangels  der  Kompetenz  abgewviesen,
  weil  nach  der  gemäß  §.  21  der  bayer.
O.  v.  1785  zur  Anwendung  kommenden  Augsburger
  WO.  Kap.  10  8.  12  im  Falle  des  bedingten
  Erbschaftsantrittes  der  Erben  des  Wechselschuldners
  die  Sache  an  die  ordentliche  Instanz  verwiesen
werden  mühsse.

Auf  erfolgte  Bestätigung  dieser  Klagabweisung
von  Seite  des  Wechsel=  und  Merkantilgerichtes  II.  Instanz
  stellte  der  Gläubiger  bei  dem  Kreis=  und
Stadtg.  M.,  als  dem  Forum  des  Kontraktes,  Klage,
da  aber  dieselbe  auch  von  da  wegen  Mangels  der

1)  Die  gegentheilige  Entscheidung  in  Bd.  XI  S.  184
dieser  Bl.  ist  vor  Einführung  der  allgem.  deutsch.
WOD.  ergangen.