Wechselger.-Komp.  W.-Ford.  g.  Benefizialerben.  218

Zuständigkeit  von  der  Gerichtsschwelle  abgewiesen
wurde,  weil  es  sich  um  eine  Wechselsache  handle,
so  veranlaßte  der  Kläger  die  oberstrichterliche  Entscheidung
  dieses  Kompetenzkonfliktes,  welche  am
19.  April  1856  sowohl  in  dieser  als  auch  in  einer
andern  ganz  gleichartigen  Sache  (Urtheilsbuch  Nr.
67  u.  68)  dahin  erfolgte:

Daß  die  Wechsel=  und  Merkantilgerichte  zur

Verhandlung  und  Entscheidung  der  Streitsache

  zuständig  seien.

Gründe:  Die  Frage,  ob  und  wie  weit  gegen
  die  Erben  eines  Wechselausstellers  bei  dem
Wechsel=  und  Merkantilgerichte  Klage  gestellt  werden
  könne,  fällt  mit  der  Frage  zusammen,  ob  und
in  wie  weit  die  wechselmäßige  Verbindlichkeit
des  Wechselausstellers  auf  dessen  Erben  übergehe,
ob  auch  dieser  aus  dem  von  seinem  Erblasser  ausgestellten
  Wechsel  nach  Wechselrecht  hafte.

Das  eigenthümliche  gerichtliche  Verfahren  zur
Geltendmachung  wechselmäßiger  Ansprüche  bildet
einen  Bestandtheil  der  Wechselstrenge,  in  welcher
  eben  das  Charakteristische  des  Wechsels  liegt,
und  eine  aus  einem  Wechsel  abgeleitete  Forderung,
welche  nicht  in  dem  für  Wechselsachen  bestehenden
eigenthümlichen  Verfahren,  und,  wo  für  dleses  Verfahren
  besondere  Gerichte  bestellt  sind,  vor  dem
Wechselgerichte  geltend  gemacht  werden  kann,  ist
eben  deshalb  keine  im  Wechselrechte  gegründete.

Nun  entscheiden  aber  darüber,  ob  auch  der
Erbe  des  Ausstellers  eines  Wechsels  aus  demselben
nach  Wechselrecht  hafte  und  in  Folge  dessen  vor
dem  Wechselgerichte  belangt  werden  könne,  nicht  vie
Bestimmungen  über  das  Verfahren  in  Wechselsachen,
sondern  die  Bestimmungen  des  Wechselrechts.
Als  eine  wechselrechtliche  ist  diese  Faage  auch  in
dem  von  den  Wechselgerichten  I.  u.  II.  Instanz  in
Bezug  genommenen  Kap.  10  8.  12  der  Augéb.