214  Wechfelger.-Komp.  W.-Ford.  g.  Benefizialerben.

WO.  aufgefaßt;  indem  dort  bestimmt  ist,  daß  auch
gegen  die  Erben  (nach  erklärtem  Erbschaftsantritte)
ebenso,  wie  gegen  den  Wechselschuldner  nach  Wechselrecht
  verfahren  werde,  ausgenommen,  wenn  sie
die  Erbschaft  cum  benelicio  inventarüt  antreten,
in  welchem  Falle  die  Sache  an  die  ordentliche  Instanz
  verwiesen  werden  müsse.  Hieraus  ergibt  sich,
daß  die  eben  angeführte  Bestimmung  der  Augsb.
WO.  keine  Anwendung  mehr  findet,  da  nach  Art.  1
de5  Gesetzes  vom  25.  Juli  1850  mit  dem  1.  Jan.
1851  die  allg.  deutsche  Wechselordnung  an  die  Stelle
der  in  den  einzelnen  Theilen  des  Königreichs  bis
dahin  bestandenen  wechselrechtlichen  Vorschriften
  getreten  ist  (wornach  auch  der  auf  die  Augsb.
WO.  verweisende  S.  21  der  bayer.  WO.  keine
gesetzliche  Geltung  mehr  hat)  und  daß  bei  Entscheidung
  der  vorwürsigen  Frage  nur  die  Bestimmungen
  der  allg.  deutschen  Wechselordnung  zum
Grunde  gelegt  werden  können.

Die  deutsche  WO.  enthält  zwar  keine  ausdrückliche
  Bestimmung  darüber,  daß  die  wechselmäßige
Verbindlichkeit  des  Wechselschuldners  auch  auf  dessen
Erben  ÜUbergehe,  sie  spricht  nur  von  der  wechselmäßigen
  Haftung  des  Ausstellers  eines  Wechsels,
des  Acceptanten,  des  Indossenten  (Art.  8,  14,  23,
81,  100);  die  deutsche  WO.  spricht  aber  auch  eben
so  wenig  aus,  daß  die  wechselmäßige  Verpflichtung
des  Wechselschuldners  durch  dessen  Tod  erlösche,
und  schon  hieraus  muß  gefolgert  werden,  daß  der
Rechtsgrundsatz,  gemäß  welchen  durch  den  Erbschaftsantritt,
  der  Erbe  in  alle  Rechtsverhältnisse  des  Versterbenen,
  mit  Ausnahme  der  höchstpersönlichen  einitt,

  sonach  alle  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
Erblassers  auf  den  Erben  übergehen,  auch  auf  die
wechselmäßigen  Verbindlichkeiten,  welche  —  abgesehen
  von  der  Wechselhaft  —  zu  den  höchstpersönlichen
  nicht  gerechnet  werden  können,  Anwendung