Wechselger.=  Komp.  W.-Ford.  g.  Benefizlalerben.  215

finde,  wie  dieß  auch  früher  nach  den  Grundsätzen
des  gemeinen  deutschen  Wechselrechts  angenommen
worden  ist.  «
EichhorndeutschesPrivatrecht.§.148.-5
  Ausg.
M  ermaier  deutsches  Privatrecht.  §.  356.
usg.
Thöl  Handelsrecht.  S.  301.

Noch  bestimmter  ergibt  sich  dieses  aber  aus  der
Bestimmung  des  Art.  2  Ziff.  1  der  deutschen  WO.,
daß  der  Wechselarrest  gegen  die  Erben  eines
Wechselschuldners  nicht  zulässig  sei,  indem  diese  Ausnahmsbestimmung
  nach  bekannter  Auslegungkregel
zu  dem  Schlusse  berechtiget,  daß,  abgesehen  von  dem
Wechselarreste  die  übrigen  Folgen  der  wechselmäßigen
Verbindlichkeit  des  Wechselschuldners  sich  auch  auf
dessen  Erben  erstrecken  und  die  Bestimmung  des  Art.  2
Ziff.  1  ganz  überflüssig  gewesen  sein  würde,  wenn
nicht  als  selbstverständlich  vorausgesetzt  worden  wäre,
daß  die  wechselmäßige  Verbindlichkeit  des  Wechselausstellers
  u.  s.  w.  auch  auf  dessen  Erben  übergehe.

Steht  aber  einmal  fest,  daß  die  wechselmäßige
Verbindlichkeit  überhaupt  mit  dem  Tode  des  ursprünglichen
  Wechselschuldners  nicht  erlösche,  sondern  auf
dessen  Erben  übergehe,  so  kann  es  auch  darauf,  ob
die  Erbschaft  mit  oder  ohne  die  Rechtswohlthat  des
Inventar5  angetreten  worden,  in  Ermangelung  einer
entgegenstehenden  positiven  Gesetzesbestimmung
nicht  ankommen,  da  durch  den  Erbschaftsantritt  mit
der  Rechtswohlthat  des  Inventars  die  Wirkungen
des  Erbschaftsantrittes  —  der  unbedingte  Eintritt
des  Erben  in  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
Erblassers  —  in  Ansehung  der  letztern  nur  unter
der  Voraussetzung  beschränkt  werden,  daß  die
Schulden  den  Bestand  der  Activmasse  übersteigen,
und  in  dem  Falle,  wenn  der  verklagte  Erbe  durch
Vorlage  des  Inventars  nachweiset,  daß  die  Erbschafi