216  Kapitalverbrechen.

überschuldet  sei,  nach  Kap.  11  §.  1  der  bayer.
Wechselgerichtsordnung  ein  exekutives  Vorschreiten.
des  Wechsel=  und  Merkantilgerichts  ohnehin  nicht
mehr  statt  findet.

Die  in  der  Klage  geltend  gemachte  Forderung
stellt  sich  demmach,  wenn  auch  die  Klage  gegen  die
Erben  des  Wechselausstellers  gerichtet  ist,  als  eine
im  Wechselrechte  gegründete  dar,  und  in  Folge  dessen
  sind  gemäß  Kap.  I  S.  5  der  WGO.  nur  die
Wechsel=  und  Merkantilgerichte  zur  Verhandlung  und
Entscheidung  über  diese  Klage  zuständig.  35.

Koapitalverbrechen  sind  nur  die  mit  Todesstrafe
bedrohten.

In  der  Einleitung  zum  bayerischen  Strafgegesetzbuche
  von  1813  §.  11  Seite  33  und  8.  12
Seite  38  sind  die  Todes=  und  Kettenstrafe  (weil
mit  dem  bürgerlichen  Tode  verbunden)  als  Kapitalstrafen
  und  die  mit  Todes=  oder  Kettenstrafe
bedrohten  Verbrechen  als  Kapitalverbrechen  bezeichnet.
  Die  gleiche  Terminologie  findet  sich  in  den
Anmerkungen  zu  Art.  7,  8  und  9,  zu  Art.  69  und
70,  und  zu  Art.  291  und  292,  indem  als  Beleg
für  diese  Auffassung  des  Begriffs  „Kapitalverbrechen“
  auf  Art.  69  und  77  des  Gesetzbuchs
verwiesen  wird,  wo  sich  der  Ausdruck  „Kapitalrernb
  rechen“  in  der  angegebenen  Bedeutung  finden
oll.  «
In  Folge  dieser  Bemerkungen  hat  sich  die  gemeine
  Melnung  gebildet,  unter  Kapitalverbrechen
selen  solche  zu  verstehen,  die  mit  Todes  =  oder  Kettenstrafe
  geahndet  werden.

Abgesehen  nun  davon,  daß  mit  der  Aufhebung
des  bürgerlichen  Todes  in  Bayern  die  Ursache  hinwegfällt,
  aus  welcher  in  der  Einleitung  und  von  den