Kapitalverbrechen.  217

Anmerkungen  a.  a.  O.  die  Kettenstrafe  als  Kapitalstrafe
  bezeichnet  wird:  steht  die  erwähnte  Auffassung
des  Ausdrucks  „Kapitalverbrechen“  mit  den  klarsten
Worten  des  Gesetzbuchs  selbst  in  Widerspruch.
-  Gerade  Art.  69,  welcher  in  den  Anmerk.  als
Beispiel  einer  Gesetzesstelle  angegeben  wird,  wo  die
Verbrechen,  die  mit  Kettenstrafe  bedroht  sind,  als
Kapitalverbrechen  bezeichnet  seien,  besagt  das  Gegentheil.


Der  angeführte  Artikel  lautet:

„Eine  strafbare  Handlung  oder  Unterlassung,
welcher  kein  rechtswidriger  Vorsatz,  sondern
nur  Fahrlässigkeit  zum  Grunde  liegt,  soll  blos
als  Vergehen,  daher  nicht  härter  als  mit  Gefängniß
  und  zwar  im  Falle  grober  Fahrlässigkeit
  in  folgendem  Verhältnisse  gestraft  werden:
I.  mit  Gefängniß  auf  18  Monate  bis  zu  2
Jahren,  wenn  die  strafbare  Handlung  bei
vorhandenen  rechtswidrigem  Erfolge  ein
Kapitalverbrechen  wäre;
II.  mit  Gefängniß  von  einem  Jahre  bis  zu
18  Monaten,  wenn  in  der  vorbemeldeten
Voraussetzung  Kettenstrafe  eintreten  würde.

Offenbar  sind  hier  Kapitalverbrechen  denen  gegenüber
  gestellt,  welche  mit  Kettenstrafe  bedroht
sind,  woraus  einfach  folgt,  daß  die  mit  Kettenstrafe
belegten  Verbrechen  zur  Kategorle  der  Kapitalverbrechen
  nicht  gehören.  ,

Auf  Art.  69  konnte  man  sich  also  nur  insoferne
berufen,  als  darin  das  Wort  „Kapitalverbrechen“
vorkommt.

Was  die  Hinweisung  auf  Art.  77  betrifft,  so“
würde  sie  lediglich  dann  zutreffen,  wenn  man  dabei
bereits  von  der  Voraussetzung  ausginge,  daß  die
Kettenstrafe  eine  Kapitalstrafe  sei.  Dieß  soll  aber
durch  diesen  Artikel  erst  erwiesen  werden;  daher  liegt