Kapitalverbrechen.  219

ungen  nicht  angeführt  werden  darf,  ist  wohl  kaum
einem  gegründeten  Zweifel  unterworfen.

Die  Anmerkungen  verlangen  nur  Berücksichtigung
  in  allen  den  Punkten,  wo  es  auf  Erläuterung
  des  Strafgesetzbuchs,  auf  den  Sinn
und  Grund  einer  gesetzlichen  Bestimmung
und  auf  die  Grundsätze  zu  deren  Anwendung
  ankommt.  Wo  dagegen  die  Gesetzesworte
selbst  so  deutlich  und  klar  reden,  wie  in  den  besprochenen
  Artikeln  (69,  78  und  105),  da  bedarf  es
nicht  erst  der  Erläuterung  von  Seiten  der  Anmerkungen,
  um  den  Sinn  des  Gesetzes  zu  deuten  und
auf  dessen  Grund  zu  kommen  2).  Und  gerade  der
Umstand,  daß  der  Autor  der  Anmerkungen  sich  auf
das  Gesetzbuch  beruft,  um  seine  Terminologie  zu
beglaubigen  (7),  während  doch  der  von  ihm  bezogene
  Artikel  69  das  Gegentheil  in  der  unzweideutigsten
  Weise  besagt:  gerade  dieser  Umstand  berechtigt
  uns,  für  den  vorliegenden  rsd  die
Autorität  der  Anmerkungen  bei  Seite  zu  setzen  und
lediglich  das  Gesetzbuch  entscheiden  zu  lassen.  —

Daß  es  aber  praktisch  nicht  gleichgiltig  ist,  ob
man  unter  Kapitalstrafen  nur  die  Tode5=  oder  auch
die  Kettenstrafe  versteht,  ergibt  sich  bei  der  Anwendung
  des  bereits  besprochenen  Art.  77  Nr.  1  und  II.
Darnach  werden  nämlich  Gehilfen  des  2.  Gradeß
bei  Kapitalverbrechen  mit  Zuchthaus  von  12—
16  Jahren  bestraft,  bei  Verbrechen,  gegen  deren  Urheber
  20  jähriges  Zuchthaus  oder  noch  eine
schwerere  Freiheitsstrafe  verordnet  ist,  mit
8—12  jährigem  Zuchthaus.

2)  Ueber  die  Unstatthaftigkeit  der  Annahme  einer  derogatorischen
  Kraft  der  Anmerkungen  vgl.  Bl.  f.  RA.
Bd.  VI  S.  168;  Bd.  VII  S.  170  und  Bd.  K
S.  291.  —  Vogl.  noch  Sitzungeberichte,  Bd.  V.
S.  112  ff.  «