220  Alimentenklage.  Ernaͤhrung  des  Kindes  durch  Dritte.

Schwerere  Freiheitsstrafen  als  20  jähriges  Zuchthaus
  sind  aber  nach  bayerischem  Rechte  die  Strafe
des  Zuchthauses  auf  unbestimmte  Zeit  und  die  Kettenstrafe.
  Handelt  eß  sich  also  von  Bestrafung
eines  Gehilfen  2.  Grades  bei  einem  für  den  Urheber  mit
Kettenstrafe  bedrohten  Verbrechen,  so  hat  nach  der
Bedeutung  des  Ausdruckes:  „oder  eine  noch  schwerere
  Freiheitsstrafe  verordnet  ist“  —  die  Nr.
2  des  Art.  77  zur  Anwendung  zu  kommen.  Zur
Befestigung  dieser  Interpretation  dient  es  nun,  daß
nach  obiger  Ausführung  unter  den  in  Nr.  1  erwähnten
  „Kapitalverbrechen“  die  mit  Kettenstrafe  bedrohten
  nicht  begriffen  sind.  E

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Alimentenklage.  Ernährung  des  Kindes  durch  Dritte.

Der  gegen  die  Alimentenklage  der  außerehelichen
  Mutter  aufgestellte  Einwand:
daß  dritte  Personen  das  Kind  bis  jetzt  unentgeltlich
  erzogen  haben  und  es  auch  ferner
unentgeltlich  erziehen  wollen,  —
kann  allerdings,  wenn  er  erwiesen  wird,  den  Beliten
  von  seiner  Alimentationsverbindlichkeit  beelen.

Erk.  des  AG.  zu  Dreêden,  vom  dortigen  OAG.
am  16.  Januar  1849  bestätigt.  Wochenblatt
für  merkw.  Rf.  1855  S.  64.

2.

Wechselseltiges  Testament  unter  Eheleuten.  Bestimmungen
zu  Gunsten  der  Kinder.  Erlsschen  durch  deren  Tod.
Preuß.  LR.  U.  1  F.  492,  496.

Die  in  einem  wechselseitigen  Testamente  zu
Gunsten  der  gemeinschaftlichen  Kinder  in  Beziehung