Entkräftung  der  Injurlenklage  durch  Deklaration.  221

auf  den  künftigen  Nachlaß  des  überlebenden  Ehegatten
  getroffenen  Verfügungen  beschränken  den
Ueberlebenden,  welcher  die  Erbschaft  aus  dem  Testamente
  angetreten  hat,  hinsichtlich  der  letztwilligen
Disposition  über  seinen  eigenen  Nachlaß  in  dem
Falle  nicht,  wenn  die  gemeinschaftlichen  Kinder  ohne
Hinterlassung  von  Descendenten  vor  dem  Ueberlebenden
  gestorben  sind.  Die  sonstigen  Erben  der
Kinder  können  eine  solche  letztwillige  Disposition
nur  dann  anfechten,  wenn  der  Inhalt  des  Testaments
  deutlich  entnehmen  läßt,  daß  der  Erstverstorbene
  auch  solchen  entfernteren  Verwandten  resp.  Erben-
  der  Kinder  den  Nachlaß  habe  zugewendet  wissen
wollen.

Erk.  des  Obertribunals  zu  Berlin,  v.  1.  Juli

1853.  Entsch.  des  OT.  Bd.  26  S.  58.

3.

Entkraͤftung  der  Injurienklage  durch  Deklaration  auf  dieselbe,
6  nach  gemeinem  Rechte.
Vgl.  Bd.  12  S.  201,  Bb.  20  S.  207.

In  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  (es
handelte  sich  von  einer  wegen  Verbalinjurien  erhobenen
  actio  aestimatoria)  wurde  hierüber  geäußert:


Nach  fr.  48  de  regulis  juris  ist  das,  was
im  Zorn  gesagt  wurde,  nicht  gültig,  bis  aus  dem
Beharren  hiebei  erhellt,  daß  es  der  Ausspruch  der
Gesinnung  sei.  Diese  gesetzliche  Bestimmung  ist
auch  auf  Verbalinjurien  anwendbar,  wenn  derjenige,
  welcher  wegen  derselben  von  dem  Beleidigten
mit  der  Injurienklage  belangt  wird,  sogleich  unbedingt
  bekennt,  daß  ihm  das  Gesagte  nur  im  Zorn
unbedachterweise  entschlüpft,  daß  es  nicht  Gegenstand
seiner  Gesinnung  gewesen  sei,  und  er  es  sofort,  unter
entsprechender  bestimmter  Ehrenerklärung,  dem  Be-