222  Rekurs  gegen  Gebühren  -  Ermäßigung.

leidigten  gegenüber  ohne  weiteres  zurücknimmt.
Durch  eine  solche  Deklaration  fällt  der  animus  injuriandi,
  welcher  als  Grundlage  der  Injurienklage
erscheint,  hinweg  und  dem  Beleidigten  wird  rechtliche
  Genugthuunng  gewährtt  Eine
olche  unbedingte  Deklaration  hat  die  Beklagte  dem
evidenten  auf  seine  Klage  in  ihrer  schriftlichen
Eingabe  vom  1.  praes.  5.  Dez.  1853  bei  dem
Gerichte  I.  Instanz  ohne  weiteres  feierlich  gewährt,
und  zwar  mit  ihrer  eigenhändigen  Unterschrift  (sohin
nicht  bloß  durch  ihren  Anwalt)  Uebrigens
genügt  bei  der  Deklaration,  welche  ihrem  Wesen
nach  jedes  Beweicsinterlokut  ausschließt,  das  reumüthige
  demüthigende  Bekenntniß,  in  der  Leidenschaft
  des  Zorns  unbedachtsamerweise  sich  zu  rechtswidrigen
  Aeußerungen  hinreißen  lassen  zu  haben,
zugleich  als  Beweis  der  Wahrhaftigkeit  ihres  Inhaltes,
  ohne  daß  es  ferner  darauf  anzukommen  hat,
wer  oder  was  diese  Leidenschaft  anfachtet
OAGE.  vom  4.  Jannar  1856  Nr.  13905¾/4.

4.

Rekurs  gegen  Gebühren=  Ermäßigung.  Einreichung  bei
·  demRekuksgerichr.  «
VqI.Bd.xtS.205.Koninceat.ü.d.GO.Bt-.1Aufc.11S.Zao
Note  92.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  entnehmen
  wir  was  folgt:

Dieser  Rekurs  wurde  zwar  rechtzeitig  bei  dem
das  Urtheil  publizirenden  Richter  angemeldet;  aber
die  Rekursschrift  wurde  unmittelbar  beim  obersten
Gerichtshof  exhibirt,  wodurch  sie  erst  lange  nach
Abfluß  des  14  tägigen  Rekurstermineß  an  den  publizirenden
  Richter  gelangte.  Da  nun  die  Verordnung
v.  23.  März  1813,  die  Disziplinarsachen  der  Anwälte
  betr.,  in  Absatz  12  ausdrücklich  festsetzt,  die