Appellation  im  Konkurse.  223

Rekurse  müssen  sub  poena  desertionis  binnen  14
Tagen  bei  jenem  Richter  übergeben  werden,  welcher
das  gravirliche  Erkenntniß  publizirt  hat,  dieser  Vorschrift
  aber  nicht  nachgekommen  wurde,  so  mußte  die
Beschwerde  als  desert  abgewiesen  werden.

GE.  v-  28.  Januar  1856.  Nr.  2158.

Nachschrift.  Der  Herausgeber  bezweifelt
im  Hinblick  auf  Komment.  a.  a.  O.  S.  370  Nr.
4,  aus  den  in  Bd.  XI  S.  265  f.  unserer  Zeitschrift
  dargelegten  Gründen  die  Richtigkeit  der  vorstehenden
  Entscheidung.  Da  sich  aber  die  oberstrichterliche
  Praxis  in  diesem  Punkte  befestigt  zu  haben
scheint,  so  werden  die  Betheiligten  nicht  verfehlen,
sich  darnach  zu  richten.

5.

Appellation  im  Konkurse.  Ueber  den  Saß,  daß  der  Sieg
eines  appellirenden  Gläubigers  auch  andern  Mitgläubigern
zu  Gute  komme.

Nach  GO.  Kap.  XIX  §.  16  Nr.  3  kann  die
von  einem  Gläubiger  eingewandte  Appellation  auch
andern  Mitgläubigern  zu  Gute  kommen,  so  weit  sie
nämlich  eandem  causam  gravaminis  für  sich  haben.
  —  In  einem  gegebenen  Falle  handelte  es
sich  davon,  ob  nicht  die  Kinder  des  Gemeinschuldners
  mit  einem  Tpheile  ihres  vorlozirten  Muttergutes
  andern  Mitgläubigern  zu  haften  hätten,  also  von
einer  nicht  die  Verpflichtungen  des  Gemeinschuldners
  betreffenden  Frage.  Von  dem  Vertreter
  einiger  Gläubiger  wurde  gegen  das  (erstrichterliche)
  Prioritätserkenntniß,  in  welchem  der  Behauptung
  jener  Haftung  keine  Folge  gegeben  war,
das  Rechtsmittel  der  Berufung  ergriffen.  Bei  der
späteren  oberstrichterlichen  Beurtheilung  wurde  die
Frage  angeregt,  ob  der  in  zweiter  Instanz  erstrittene
  Sieg  des  Appellanten,  auch  andern  nicht  ap-