224  Umfäng  der  Devolution.

pellirenden  Gläubigern  zu  Gute  kommen  könne.
Diese  Frage  wurde  verneint,  indem  der  Rückgriff
der  Gläubiger  auf  die  vorlozirten  Forderungen  der
kridarischen  Kinder  zu  dem  individuellen  Rechte  jedes
Gläubigers  gehöre,  daher  keine  eadem  causa  gravaminis
  unter  der  Gesammtheit  der  Gläubiger  betehe.


s  OAGE.  v.  27.  Juni  1855.  Nr.  5025/8.

6.

Umfang  der  Devolution.  Frage  der  Zuruͤckweisung  an  den
vorigen  Richter.

Die  Grundsätze  des  über  diesen  Gegenstand
von  dem  obersten  Gerichtshofe  am  10.  Dez.  1842
erlassenen  Plenarbeschlusses  wurden  durch  Erkenntniß
vom  25.  Januar  1856,  Nr.  174152/%8  auf  einen
Fall  angewendet,  wo  das  Appellationsgericht  auf
Abweisung  einer  Berufung  erkannt  hatte,  „weil  dieselbe
  eine  Ausführung  der  Beschwerden  des  Appellanten
  nicht  erkennen  lasse  und  das  ganz  unverständliche
  Petitum  mit  dem  Inhalte  der  Beschwerdeschrift
  in  keinem  Zusammenhang  stehe.“  Der
oberste  Gerichtshof  theilte  diese  Ansicht  nicht  und
erkannte  daher,  daß  die  Berufung  nicht  abzuweisen
sei.  Da  aber  dem  Appellationsgerichte  nicht  zugemuthet
  werden  konnte,  einen  zur  Schöpfung  eines
materiellen  Urtheils  geeigneten  Sinn  in  der  Schrift
zu  finden,  so  wurde  sofort  auf  die  Berufung  selbst
erkannt  und  das  Erkenntniß  der  ersten  Instanz  bestätigt.
  M.

Berichtigung.  Im  Erg.  Bl.  Nr.  5  ist  in  Zeile  10  der  Inhaltslbersicht
  st.  „Erhöhung“  zu  lesen  „Erlöschung.“

Red.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  &amp;#  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.