Samstag  den  19.  Juli  1856.  21.  Jahrgang.  M  15.

Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  ueber  dle  den  Hauobesitzern  und  Bürgerm  der  Stadt  Rümberg  zusteben.

den  Forstrechte  in  dem  (.  g.  Relchswalde.  —  Die  N
Präsenzmachens  am  1.  Edltalage.  r
ausorecht.  —  Errungenschafts.  Gemelnschaft  des  Malnzer  Landrechts
  wird  nach  dem  Tode  eines  Ehegatten  mit  den  Chekiudem  i  t
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VUeber  die  den  Hausbesthzern  und  Bürgern  der  Stadt
Mürnberg  zustehenden  Forstrechte  in  dem  s.  g.  Reichswalde.


Ueber  diese  Forstrechte,  welche  darin  bestehen,
daß  der  größte  Theil  der  Nürnberger  Hausbesitzer
und  ein  kleiner  Theil  von  Nichthausbesitzern,  s.  g.
Personalberechtigten  befugt  ist,  gegen  Zahlung  des
Hauer=  und  Fuhrlohnes,  dann  einer  geringen  Rekognition
  unter  dem  Titel  Aufsichtsgebühr  (auch
Sn  eine  bestimmte  Quantität  Schnitt-,  Stockund
  Wellenholzes  aus  dem  ehemaligen  Reichswalde
zu  beziehen,  wurden  in  einem  Erkenntnisse  des  Kreisund
  Stadtgerichtes  Nürnberg,  bestätiget  in  II.  Instanz
  am  24.  Oktober  1854  (P.  7915⅝4),  folgende
leitende  Grundsätze  aufgestellt;

1)  Diese  Forstrechte,  auch  Waldholzrechte  genannt,
  gründen  sich  nicht  in  dem  Eigenthume  oder
Miteigenthume  der  Berechtigten  an  dem  belasteten
Walde.  Dieser  wurde  vielmehr  schon  im  eilften
und  zwölften  Jahrhunderte  zum  königlichen  und  Relchs-Neue

  Folge  I.  Band.