226  Nürnberger  Forstrechte.

forste  gemacht,  gelangte  im  vierzehnten  Jahrhunderte
  durch  kaiserliche  Uebergabe  an  die  Reichsstadt
Nürnberg,  d.  h.  an  die  dortige  reichsstädtische  Obrigkeit
  (nicht  an  die  Stadtgemeinde  im  engeren  Sinne),
und  endlich  im  Jahre  1806  mit  der  Stadt  und
dem  reichsstädtischen  Gebiete  von  Nürnberg  an  die
Krone  Bayern,  ohne  daß  hiebei  den  Waldholz--Bezugsberechtigten
  das  Eigenthum  an  einzelnen  Theilen
  des  Reichswaldes,  oder  das  Miteigenthum  an
der  gesammten  Waldung  vorbehalten  worden  wäre  1).

2)  Die  Berechtigung  zum  Holzbezuge  aus  dem
Reichsforste  haftet  aktiv  zum  allergrößten  Theile
nicht  an  der  Person  des  Berechtigten,  sondern  auf
bestimmten  Häusern  2).  Zwar  vollte  nach  einem
Mandate  des  reichsstädtischen  Rathes  der  Stadt
Nürnberg  vom  2.  April  1798  nicht  der  Besitz  eines
Hauses,  sondern  das  Bürgerrecht  für  die  Berechtigung
  zum  Holzbezuge  maaß0gebend  und  bedingend
sein;  allein  es  konnte  und  wollte  auch  hiedurch  an
den  bereits  bestehenden  Rechtsverhältnissen,  namentlich
  jenen  der  realberechtigten  Hausbesitzer  nichts  geändert
  werden.  Es  erhielten  vielmehr  hiedurch  nur
die  Befugnisse  derjenigen  Bürger,  welche  ohne  Rücksicht
  auf  Hausbesitz  eingeforstet  waren,  eine  festere
rechtliche  Begründung.  Doch  war  dieselbe  mehrfachen
  Kontestationen  von  Seite  des  K.  Aerars  ausgesetzt,
  und  eine  nach  vielseitigen  Verhandlungen
unter  den  Betherligten  getroffene  „im  Jahre  1838
durch  allerhöchste  Ministerial  -Entschließung  genehmigte
  und  bekannt  gemachte  Uebereinkunft  regelte  die
Rechtsverhältnisse  dahin,  daß  nur  die  auf  Hausbesitz
gegründeten  Forst-Rechte  als  Realrechte  in  ihrem

1)  Meyer,  der  Stand  der  rechtlichen  Verhältnisse
der  deutschen  Reichsforste  Abth.  1  §S.  96.  Abth.  I
21,  55,  8.  26,  52,  58,  66,  75,  83.
2)  Meyer  I.  c.  8.  58.