Nürnberger  Vorstrechte.  227

vollen  rechtlichen  Bestande  anerkannt,  und  durch
Anweisung  bestimmter  Holzquantitäten  auf  die  einzelnen
  Häuser  fixirt  wurden,  den  ohne  Hausbesitz
eingeforsteten  Nürnberger  Bürgern  dagegen  der  Holzbezug
  zwar  auf  die  Dauer  ihres  Lebens  oder  ihres
Bürgerrechtes  belassen  werden,  dann  aber  dem  k.
Aerare  anheim  fallen  sollte“.

3)  Demgemäß  haben  nunmehr  die  in  der
Stadt  Nürnberg  bestehenden  Forstrechte,  und  resp.
mit  dem  Haußbesitze  verbundenen  Waldholzbezüge
die  Eigenschaft  von  dinglichen  Rechten.  Sie  haften
aktiv  auf  einem  Hause,  passiv  auf  dem  ehemaligen
Reichswalde.  Die  Quantität  des  Bezuges,  früher
nicht  ganz  bestimmt,  und  jedesmal  nach  dem  Bedarfe
  des  herrschenden  Grundstückes  bemessen,  ist
nunmehr  jedoch  mit  Rücksicht  auf  diesen  Bedarf
figirt,  während  sie  früher  nur  durch  die  forstordnungsmäßige
  Bewirthschaftung  und  die  Bedingungen
der  Erhaltung  des  Bestandes  begränzt  und  beschränkt
war.  Derjenige  Theil  des  über  einen  bedeutenden
Flächenraum  sich  erstreckenden  Reichswaldes,  aus
welchem  das  Holz  in  jedem  Jahre  zu  beziehen  ist,
wird  jedesmal  durch  den  der  festgesetzten  Betriebsweise
  entsprechenden  Turnus  bestimmt;  es  besteht
für  das  herrschende  Grundstück  kein  Recht,  die  Anweisung
  in  einem  näher  gelegenen  Theile  zu  verlangen,
  selbst  wenn  es  ohne  Nachtheil  des  Waldbestandes
  geschehen  könnte.  Wird  das  berechtigte  Haus
nicht  bewohnt,  geht  der  Rauch  in  demselben  nicht
auf,  so  ruht  observanzgemäß  auch  das  Forstrecht,
und  lebt  erst  bei  dessen  Wiederbewohnung  (Bemalerung)
  wieder  auf  *)!

4)  Diese  dinglichen  Waldholzrechte  fallen  unter
den  Begriff  der  Realservituten.  Es  findet  sich  zwar

3)  Meyer  a.  a.  O.  JF.  58.