228  Nürnberger  Forstrechte.

in  dem  aus  den  Quellen  des  römischen  Rechtes  geogenen
  Verzeichnisse  dieser  letzteren  keine  ihnen  entsosichende
  Kategorie,  allein  jenes  Verzeichniß  ist
nicht  außschließend,  und  es  kann  aus  jeder  Art  des
Nutzens,  welchen  ein  Grundstück  dem  anderen  zu
gewähren  vermag,  eine  eigene  Servitut  gebildet  werden
  4),  und  wenn  auch  dem  Beholzungsrechte  (servitus
  lignandi)  das  eine  oder  das  andere  der  Ersordernifs
  abgeht,  welchen  eine  Servitut  nach  römischrechtlichen
  Prinzipien  entsprechen  soll,  z.  B.  vicinitas
  der  beiden  Grundstücke,  —  obgleich  auch  diese  nur
dann  nothwendig  war,  wenn  die  Natur  und  der
Zweck  der  Servitut  es  mit  sich  brachte,  —  so  ist  doch
jenes  Recht  in  der  Eigenschaft  einer  Waldservitut
von  den  Lehrern  des  deutschen  Privatrechtes  anerkannt,
  und  als  eine  Berechtigung  zum  Holzbezuge
aus  einer  fremden  Waldung  bezeichnet,  die  sich  nach
dem  Bedürfnisse  gewisser  Güter  oder  Haushaltungen
richtet,  oder  auf  eine  bestimmte  Quantität  gesetzt
ist,  in  Bezug  auf  ihre  Eigenschaften  und  Folgen
aber,  in  Ermanglung  partikulärer  Bestimmungen,
Gesetze  und  Observanzen  nach  den  Vorschriften  des
römischen  Rechtes  beurtheilt  und  bemessen  werden
muß  5).  In  der  That  treffen  auch  bei  dem  also
bestimmten  BeholzungSrechte  alle,  jedenfalls  die  wesentlichen
  und  entscheidenden  Merkmale  der  Servituten
  ein,  wie  sich  aus  vorstehender  Entwicklung
ergibt,  wobei  nur  noch  zu  bemerken  ist,  daß  dasselbe
  den  Eigenthümer  der  dienenden  Sache  niemals

i)  Seuffert's  prakt.  PR.  Aufl.  3  S.  163.

5)  cichhorn  Einleitung  in  das  d.  PR.  8.  176,  181.
Selchow  elem.  jur.  germ.  §.  419  (540.)  Runde
d.  PR.  III.  Aufl.  8.  141,  273,  274.  Mittermaier
  Grundsätze  des  gem.  d.  PR.  VII.  Aufl.  K.  171
Wlis  d.  P.  Th.  1  §.  97.  Meyer  a.  a.  O.