Nürnberger  Forstrechte.  229

ällen  und  Ausführen  des  Holzes  lediglich  für  den

erechtigten  und  auf  dessen  Kosten  geschieht,  und
nur  aus  forstpolizeilichen  Rücksichten  durch  die  betreffende
  Forss-Behöre,  welcher  aus  gleichen  Gründen
  auch  die  Ausstellung  der  Anweisung  obliegt,  besorgt
  und  resp.  veranlaßt  wird.

5)  Hieraus  folgt  endlich,  daß  das  Waldholzrecht
  zu  dem  Hause,  auf  welchem  es  haftet,  im
Verhältnisse  einer  solchen  Pertinenz  steht,  daß  es
ohne  dasselbe  nicht  veräußert,  verpachtet,  auch  nicht
auf  ein  anderes  übertragen,  auch  bei  Veräußerung
eines  Hauses  von  dem  Verkäufer  nicht  ganz  oder
theilweise  vor  und  zurückbehalten  werden  kann  5),
daß  überhaupt  die  Grundsätze  von  der  Untheilbarkeit
  der  Servituten  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung
und  Strenge  hier  zur  Anwendung  kommen.

6)  Da  alle  Realservituten  und  alle  im  römischen
Rechte  nicht  erwähnten  ähnlichen  Berechtigungen,
daher  auch  das  deutschrechtliche  Beholzungsrecht  auch
blos  zum  Vortheile  bestimmter  Personen  bestellt
werden  können  7),  so  sind  die  Rechtsverhältnisse  der
Nürnberger  Bürger,  welche  ohne  Hausbesitz  oder
ohne  Rücksicht  auf  einen  solchen  lediglich  in  dieser
Eigenschaft  eingeforstet  sind  (der  s.  g.  Personalbercchtigtenz.
  lediglich  nach  den  übet  Personalservituten
  im  Allgemeinen  geltenden  Grundsätzen  zu  beurtheilen,
  wonach  ihre  Befugnisse  dermaßen  an
die  Personen  der  Berechtigten  geknüpft  sind,  daß
sie  von  denselben  weder  vererbt,  noch  bei  Lebzeiten

u  einer  positiven  Thätigkeit  verpflichtet,  indem  das
B7  .

)  sr.  11  S.  3  de  piga.  (20,  1);  fr.  44  loc.  (19,  1);
fr.  23  8.  2  de  serv.  praed.  rust.  (8,  3)  fr.  12communis.
  praed.  (8,  4)  fr.  47  de  contr.  emt.  (18,  1)
Mitttermaier  a.  a.  O.  f.  173.

7)  r.  33  de  usufruciu  (7.  1);  fr.  4  de  sery.  pr.
msl.  (8,  3.)