230  Nürnberger  Forstrechte.

ganz  oder  theilweise  auf  andere  übertragen  werden
können,  und  alsbald  erlöschen,  wenn  die  Berechtigung
  durch  eine  bestimmte  Eigenschaft  der  Person
z.  B.  das  Bürgerrecht  bedingt  war,  und  dieses  hinweggefallen
  ist  5).

7)  Der  Umstand,  daß  die  Ausübung  des  Beholzungsrechtes
  durch  Entrichtung  einer  Rekognition
bedingt  ist,  steht  der  Auffassung  desselben  als  einer
Realservitut  nicht  entgegen.  Denn,  wie  bereits  erwähnt,
  wird  die  zu  entrichtende  Abgabe  zunächst  nur
als  Vergütung  für  das  Fällen,  Zurichten  und  die
Beaufsichtigung  des  abzugebenden  Holzes,  zum
Theile  auch  als  Aequivalent  für  die  den  Real=  und
Personal-Berechtigten  obgelegenen  Gegenleistungen
gereicht,  dann  steht  der  im  ganzen  unwandelbare
durch  den  wechselnden  Werth  oder  Preis  des  Holzes
nicht  bedingte  Betrag  desselben  in  keinem  Verhältnisse
  zum  Holzbezuge,  wenigstens  in  keinem  solchen,
daß  man  ihm  die  Eigenschaft  eines  Kaufschillinges
beilegen,  das  ganze  Geschäft  deßhalb  als  einen  Kauf
ansehen  könnte.  Die  fragliche  Gegenleistung  (Pfandgeld)
  scheint  vielmehr  neben  der  Erfüllung  der  oben
angedeuteten  Zwecke  auch  die  Bestimmung  eines
Kanons  zu  haben,  wie  er  bei  der  Emphyteuse  des
römischen  Rechtes  vorkommt.  Da  übrigens  vor
Zahlung  des  Pfandgeldes  und  Vorlage  des  Ausweises
  hierüber  die  Anweisung  zur  Holzabfuhr  nicht
ertheilt  wird,  und  da  dasselbe  immerhin  die  Eigenschaft
  einer  Gegenleistung  an  sich  trägt,  nach  kr.  11
S.  2,  fr.  13  S.  8  de  act.  emt.  vend.  (19,  1)
nicht  im  Rechtswege  erzwungen  werden  kann,  da
ferner  das  gefällte  und  zugerichtete  Holz  nicht  läner
  als  bis  zum  Ablaufe  der  Abfuhrzeit  im  Walde
liegen  bleiben  darf,  so  folgt,  daß  derjenige  welcher

e  fl.  6  de  serv.  legala  (33,  3).