Präsenzmachen  am  1.  Ediktstage.  231

das  Pfandgeld  nicht,  oder  nicht  rechtzeitig  zahlt,
des  Holzbezuges,  wenigstens  für  das  betreffende
Jahr,  verlustig  wird.  .

8)  Bezüglich  des  Erwerbs  und  Verlustes  des
Farstrechtes  kommen  die  allgemeinen  Grundsätze  über

rwerbung  und  Verlust  der  Servituten  in  Anwendung,

  und  insoferne  zur  Entstehung  durch  Ersitzung
justus  titulus  nicht  erforderlich  ist,  kann  eine  Personalberechtigung
  auch  von  solchen  durch  Verjährung
erworben  werden,  denen  das  Bürgerrecht  der  Stadt
nicht  zusteht.  «

Umständlichere  Erörterungen  hierüber  finden  sich
in  der  öfter  allegirten  Monographie  von  Meyer.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Ueber  die  Nothwendigkeit  des  Präsenzmachens  am  I.  Ediktstage.

Ueber  die  sehr  bestrittene  1)  Frage:

„ob  nach  bayerischem  Prozeßrechte  die  Gegenwart
  des  Gläubigers  am  ersten  Ediktstage
bei  Strafe  der  Präklusion  geboten,  oder  ob  es
auch  zulässig  sei,  eine  schriftliche  Anmeldung
der  Forderung  zu  dem  Ediktstage  einzusenden?“

enthält  ein  oberstrichterliches  Erkenntniß  vom  12.
Januar  1856  Nr.  35558/86  folgende  Erörterungen.


8  Die  Gerichtsordnung  verbindet,  Kap.  XIX  §.  5
Nr.  1,  die  Androhung  der  Präklusion  nur  mit  dem

1)  S.  Seuffert  Kom.  zur  Ger.-Ord.  Bd.  IV  S.  362.