232  Präsenzmachen  am  I.  Ediltstage.

Gebote  der  Meldung  der  Forderungen  am  ersten
Ediktstage.

Unter  Nr.  2  desselben  §.  werden  sodann  umstandliche
  Anordnungen  über  die  Art  gegeben,  wie  bei
der  Aufnahme  der  Forderungen  verfahren  werden  soll:
die  Gläubiger  sollen  sich  mit  ihrer  Nothdurft  in  möglichster
  Kürze  ad  protocollum  vernehmen  lassen,
weitläufigere  Erörterungen  sollen  in  schriftlichen  Rezessen
  übergeben  und  dem  Protokolle  beigelegt  werden,
  in  welchem  sich  darauf  mit  wenigen  Worten  zu
beziehen  ist.  Es  ist  wohl  nicht  zu  bezweifeln,  daß
daß  Gesetz  hierbei  von  der  persönlichen  Anwesenheit
der  handelnden  Personen  ausgeht,  wie  denn  auch  die
Anmerkung  zu  der  angeführten  Stelle,  lit.  b,  als
Form  der  Verhandlung  das  Diktiren  zu  Protokoll
bezeichnet.  Es  ist  aber  nicht  ausgesprochen,  daß  das
auf  die  unterlassene  Meldung  gesetzte  Präjudiz  sich
auch  auf  diese  —  die  Form  betreffenden  Vorschriften
erstrecke,  daß  namentlich  die  Präklusion  auch  dann
eintreten  soll,  wenn  eine  Forderung  am  ersten  Ediktstage
  schriftlich  angemeldet  wird,  ohne  daß  der  Gläubiger
  oder  dessen  Anwalt  persönlich  erscheint.  Der
Zweck  des  Gesetzes  ist,  daß  sogleich  beim  Beginne
des  Gantverfahrens  die  sämmtlichen,  in  demselben
geltend  zu  machenden  Forderungen  bestimmt,  und  in
Übersichtlicher  Form  aufgestellt  werden,  und  dieser
Zweck  wird  durch  die  schriftlichen  Einsendungen  und
die  Eintragung  der  Forderung  in  das  Protokoll  durch
den  Kommissär  vollkommen  erreicht.  Allerdiugs  bietet
  die  Anwesenheit  sämmtlicher  Gläubiger  den  Voreheil
  dar,  daß  es  unter  günstigen  Umständen  einem
tifrigen  und  gewandten  Kommissär  nicht  selten  gelingt,
sogleich  an  diesem  ersten  Ediktstage  eine  gütliche  Uebereinkunft
  zwischen  den  Betheiligten  zu  Stande  zu
bringen;  weder  der  Text  des  Gesetzes,  noch  die  Anmerkungen,
  enthalten  aber  irgend  eine  Andeutung  dafür,
  daß  dieser  Gesichtspunkt  für  den  Gesetzgeber