Präsenzmachen  am  1.  Ediktstage.  233

maßgebend  gewesen  sei.  Die  angeführte  Anmerkung
bezeichnet  vielmehr  nur  die  Abkürzung  als  das  Motiv,
  warum  der  bayerische  Konkuröprozeß  den  in  anderen
  deutschen  Ländern  befolgten  gemeinen  Reichsstyl,
  (namentlich  in  Betreff  der  Bildung  besonderer
Akten  über  die  einzelnen  Forderungen)  verläßt.

Die  absolute  Ausschließung  jener  Methode  der
Einsendung  würde  dagegen  in  vielen  Fällen  zu  einer
Härte  führen,  welche  man  der  vaterländischen  Gesetzgebung
  nicht  unterstellen  darf.  An  vielen  Landgerichtssitzen
  befinden  sich  keine  Anwälte,  an  anderen
ist  wenigstens  ihre  Zahl  zur  Vertretung  der  in  widersprechenden
  Richtungen  auftretenden  Betheiligten
bei  weitein  nicht  hinreichend;  der  entfernt  wohnende
Gläubiger  wäre  daher  gezwungen,  zur  Einhaltung
der  Präsenz  an  den  Ediktstagen  Reisen  zu  unternehmen,
  oder  einen  auswärtigen  Anwalt  zu  senden,
und  sich  dadurch  einem  großen  Kostenaufwande  zu
unterziehen,  welcher  häufig  mit  dem  Betrage  der
Forderung  in  gar  keinem  Verhältnisse  stehen  würde.

Wenn  man  hienach  zu  der  Annahme  geführt
ist,  daß  die  Gerichtsordnung  die  schriftliche  Meldung
der  Freunen  am  ersten  Ediktstage  nicht  ausschließe,
  so  läßt  sich  auch  in  den  späteren  Verordnungen
  und  Gesetzen  eine  Abänderung  in  diesem  Betreffe
  nicht  auffinden.

1)  Die  neuverbesserte  Advokaten-Ordnung  von
1769  —  Mayr  Gen.  Samml.  von  1771  S.  36—
verfügt,  daß  die  Advokaten,  welche  bei  den  drei
Ganttägen  Parteien  zu  vertreten  haben,  jederzeit
um  9  Uhr  Vormittags,  bei  Strafe  von  2  Reichsthalern,
  persönlich  erscheinen  sollen.

Es  bedarf  wohl  keiner  weiteren  Erörterung,  daß
hier  nur  eine  Disziplinarvorschrift  für  die  Anwälte
ertheilt  werden  wollte,  keineswegs  aber  eine  in  das
Prozeßrecht  eingreifende  Bestimmung.

2)  Eben  so  wenig  kann  diese  Absicht  in  der