234  Präsenzmachen  am  1.  Ediktstage.

Verordnung  vom  23.  Oktober  1801  —  Mayr
neue  Gen.  Samml.  Bd.  II  S.  24  —  gefunden
werden.  Sie  schärft  die  genaue  Beobachtung  der
Gerichtsordnung,  cap.  XIX,  S.  4  Nr.  2  und  3,  ein.

Darnach  sollen  die  Advokaten  und  Parteien
den  ersten  Tag  eines  jeden  Ediktstages  sub  poena
praeclusi  erscheinen,  wo  dann  sofort  ein  Präsenzprotokoll
  zur  Bestimmung  der  Ordnung,  in  welcher
jeder  seine  Rechtsnothdurft  anzubringen  hat,  formirt
werden  soll.

Für  die  Versäumung  dieser  Ordnung  wird  die
Erholung  der  in  der  Advokaten-Ordnung  bestimmten
Strafe  von  2  Reichsthalern  anbefohlen.

Es  ist  unmöglich,  in  dieser  Fassung  der  Verordnung
  die  Absicht  einer  legislativen  Neuerung  zu
erblicken.

3)  Die  Verordnung  vom  5.  Juli  1811,  die
Vertretung  des  Finanzvermögens  bei  Konkursprozessen
  betreffend,  —  Reggsbl.  v.  1811,  S.  909—,
überweist  in  der  Regel  die  Eindingung  und  Liquidation
  der  fiskalischen  Forderungen  den  Rentämtern,
welchen  zu  diesem  Behufe  die  Liquidationsrezesse  von
den  Kreisfiskalen  zugefertigt  werden  sollen.  Daß
der  Reutbeamte  den  Rezeß  zu  dem  Gantgerichte
persönlich  zu  überbringen  habe,  ist  nicht  gesagt.

Dagegen

4)  ist  durch  die  Verordnung  vom  7.  Nov.
1811,  —  Reggsblatt  S.  1676,  —  die  Rechtssachen
  der  Stiftungen  betreffend,  —  angeordnet,  daß
den  Stiftungsfikalen  das  Liquidationsprotokoll  sammt
den  dazu  gehörigen  Belegen  und  Akten  mitgetheilt
werden  soll,  damit  sie  hieraus  den  Exzeptionsrezeß
verfassen  und  an  das  Gericht  übersenden
können.

Hierin  ist  klar

die  Eingangs  bezeichnete  Form  des  Verfahrens,
(welche  die  Ger.  Ordug.  cap.  XIX  §.  5  Nr.  2