Praͤsenzmachen  am  I.  Ediktstage.  235

gleichmäßig  für  den  ersten  und  zweiten  Ediktstag
vorschreibt),  in  dem  oben  aufgestellten,  weitern  Sinne
aufgefaßt.

5)  In  das  Prozeßgesetz  vom  22.  Juli  1819
wurde  (§.  34)  die  Bestimmung  aufgenommen,  daß
die  Gläubiger  an  den  Ediktstagen,  um  mit  dem
Diktiren  nicht  aufgehalten  zu  werden,  ihre  Vorträge
in  schriftlichen  Rezessen  übergeben  können  und  die
Advokaten  werden,  besonders  wenn  sie  nicht  am  Orte
des  Konkursgerichts  wohnen,  zur  Ersparung  der  Kosten
  angewiesen,  die  Liquidation  in  solchen  schriftlichen
Rezessen  zu  machen,  auf  welche  sich  im  Protokolle
bezogen  werden  soll.  Nach  dem  Zeugnisse  von

Gönners  Kommentar  zum  Gesetze  vom
22.  Juli  1819  S.  444

wurde  dabei  von  der  Voraussetzung  ausgegangen,
  daß  die  persönliche  Anwesenheit  der  Gläubiger
oder  ihrer  Bevollmächtigten  an  den  Ediktstagen  durch
die  Gerichtsordnung  geboten  sei;  auch  wurde  einem
Vorschlage  des  Abgeordneten  von  Hofstetten,  daß
neben  der  Uebergabe  der  Rezesse  die  Einsendung  derselben
  freigestellt  werden  möge,  —  Vetlhandlungen
der  2.  Kammer,  Bd.  XI  S.  360,  392,  —  keine
deg  gegeben.  Weder  aus  dem  Texte  des  Geetzes,
  noch  aus  den  landständischen  Verhandlungen
über  dasselbe  ist  aber  die  Absicht  ersichtlich,  in  Bez.
  auf  diese  Frage  eine  legislative  Bestimmung  zu
treffen.

Jenc  Ansicht  kann  daher  immerhin  nur  eine
doktrinäre  Autorität  ansprechen,  und  muß  dem  richtigeren
  Verständnisse  der  Gerichtsordnung  weichen.

6)  Aehnlich  verhält  es  sich  mit  dem  hieher  bezüglichen
  Vorgange  auf  dem  Landtage  von  1837.
Die  Abgeordneten  Sand  und  Hornthal  hatten
zu  dem  vorgelegten  Entwurfe  des  Prozeßgesetzes  die
Einrückung  einer  Bestimmung  vorgeschlagen,  wornach
die  Liquidation  im  Konkurse  durch  Einsendung  schrift-