236  Praͤsenzmachen  am  J.  Ediktstage.

licher  Rezesse  geschehen  könne,  welche  das  Gericht  in
1405,  fortlaufende  Liquidationsprotokoll  einzutragen

„Prottkolle  der  Kammer  der  Abgeordneten  Bd.  1

1  hier  gingen  Awohl  die  Vertheidiger  dieses
Vorschlages,  —  74  —  als  auch  die  Gegner
desselben,  —  S.  Sei  479,  —  größtentheils  wieder
  von  derselben  Auffassung  des  Sinnes  der  Gerichtsordnung
  aus,  wie  auf  dem  Landtage  von  1819.

Auch  der  Ministerialkommissir  v.  Stürzer
erklärte  sich  für  diese  Ansicht,  obschon  er  die  Frage
als  kontrovers  anerkannte.  S.  493.  —  Die  Kammer
  stimmte  dem  Antrage  im  Sinne  einer  Abänderung
  des  bestehenden  Rechtes  bei.  S.  496.  —
Eine  positive  gesetzliche  Bestimmung  ist  aber  aus  dieser
  Verhandlung  nicht  hervorgegangen,  da  der  Vorschlag,
  ungeachtet  der  wiederholten  Zustiamung  der
Kammer  der  Abgeordneten,  —  B.  XX  S.  337,  —
an  der  beharrlichen  Ablehnung  der  Kammer  der
Reichsräthe  scheiterte.

7)  Auch  die  Vestmmung  #den  Hypothekengesetzes
  vom  1.  Juni  1822  SF.,  Abs.  3,  daß  die
Gläubiger  ungeachtet  der  dem  *  zur  Pflicht
gemachten  Vorlegung  eines  vollständigen  Auszuges
aus  dem  Hypothekenbuche  am  ersten  Ediktstage  —
verbunden  bleiben,  nach  den  Vorschriften  der  Gerichtsordnung
  an  den  Ediktstagen  zu  erscheinen,  ist
für  die  vorwürsige  Frage  nicht  maßgebend.  Das
Gesetz  verweist  hier  lediglich  auf  das  durch  die  Gerichtsordnung
  vorgeschriebene  Verfahren  und  war  weit
entfernt,  in  dieser  Beziehung  etwas  Neues  verfügen
zu  wollen.

Die  Eingangs  entwickelte  Auffassung  ist  nun  auch
mehreren  Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes
zu  Grunde  gelegt  worden:

Erkenntniß  vom  23.  September  1816,  —  in