Präsenzmachen  am  I.  Ediktstage.  237

Sachen  des  Kronfiskalats  für  den  Illerkreis,  als
Vertreter  der  milden  Stiftungen,  Registratur=Nr.
  462  von  1816.

Erkenntniß  vom  11.  März  1817,  —  in  Sachen
  desselben  gegen  die  Mathias  Müllerssche
Gantmaße  Reg.  Nr.  629  von  1816.

Erkenntniß  vom  10.  Juli  1824  in  Sachen  Adelsdorfer
  gegen  die  Schmitt'sche  Gantmasse
Reg.  Nr.  713,  182  3/4.

Erkenntniß  v.  22.  Mai  1829  in  der  Schönbrunw'schen
  Konkurssache  Reg.  Rr.  793,  182%  .

Das  k.  Appellationsgericht  hat  auf  die  Autorität
  von  Spies  Erläuterungen  des  Gesetzes
vom  17.  Nov.  1837  (Aufl.  2)  S.  145  S.  96,  —
angenommen,  daß  in  der  —  zuletzterwähnten  Sache
von  dem  Gerichtshofe  im  entgegengesetzten  Sinne  erkannt
  wordensei.  Dieses  ist  aber  nicht  der  Fall;  vielmehr
ist  in  diesem  Erkenntnisse  entwickelt:  „daß  durch  den
§.  34  der  Novelle  von  1819  nur  dask  schriftliche
Rezessiren,  zur  Ersparung  der  Kosten,  allgemeiner
zu  machen  gesucht  worden  sei,  daß  das  Eintragen
der  Forderungen,  ihrer  Eigenschaft  und  ihrem  Betrage
nach,  sowie  das  Vormerken  der  Rezesse  im  Liquidationsprotokolle,
  zur  Funktion  des  Gantgerichtes  gehöre,
  daß  aus  der  Unterlassung  derselben  die  Präklusion
  der  Forderung  nicht  erwachsen  könne,  weil  dieser
  Nachtheil  auf  die  angeführte  Unterlassung  nirgends
  gesetzlich  ausgesprochen,  sowie  es  nirgends
verboten  sei,  die  schriftlichen  Rezesse  mittels  Schreibens
  oder  auf  andere  Weise  an  das  Gantgericht  gelangen
  zu  lassen  2c.“  M