238  Vertragsmäßiges  Näherrecht.  Rückkaufsrecht.

2.

Vertragsmäßiges  Näherrecht.  Rückkaufsrecht.
Bayer.  Recht.

Bei  einem  Liegenschaftsverkaufe  (1853)  der
Wittwe  H.  an  F.  war,  nach  Behauptung  der  nunmehr
  klagenden  Tochter  der  ersteren,  vom  Käufer
F.  zugesichert  worden,  der  Wittwe  H.  oder  einem
ihrer  Kinder  jederzeit  die  erkauften  Realitäten  wieder
  ablassen  zu  wollen,  wenn  ihm  der  dafür  ausgelegte
  Kaufpreit  erlegt  werde.  Als  F.  den  Kaufgegenstand
  später  an  &amp;  weiter  veräußert  hatte,  klagte
gegen  diesen  eine  Tochter  der  H.,  zunächst  aus  dem
Standpunkte  vertragsmäßigen  Näherrechts.  Hierüber
  sagen  die  Motive  der  oberstrichterlichen  Entscheidung:

„Aus  der  der  Klage  unterstellten  Behauptung
folgt  nicht,  daß  der  H.  und  ihren  Kindern  ein  Retraktrecht
  eingeräumt  worden  sei.  Hätte  F.  solch'
ein  Versprechen  gegeben=  so  würde  in  dessen  Annahme
  nur  ein  Wiederkaufs  vertrag  zu  erkennen  sein.

Bayer.  LR.  v.  1756  Th.  16.  Kap.  5  F.  18
Nr.  3,  Kap.  4  F.  15.

Selbst  wenn  ein  Zweifel  über  den  Sinn  des
Versprechens  bliebe,  so  würde  doch  die  in  ihrer
dinglichen  Wirkung  anomale  Einräumung  eines  Einstandsrechts
  durch  Vertrag  nicht  zu  vermuthen  sein,
da  zweifelhafte  Nebenberegunge  eines  Kaufvertrags
zum  Nachtheile  des  Verkäufers  ausgelegt  werden
ein  —  mithin,  sofern  die  Waage  zwischen  einem
Wiederlosungs-(Wiederkaufs-)  recht  und  einem  bedungenen
  Einstandsrecht  schwankt,  das  erstere,  als  nicht
wie  das  leßtere  die  Proprietät  des  Käufers  beschränkend,
  angenommen  werden  muß.  Fr.  39  de  pactis
  (2,  14).“

Aus  dem  Standpunkte  des  Wiederkaufsrechts
wurde  eventuell  von  der  Klägerin  geltend  gemacht,
daß  die  Klage  aus  dem  pactum  retrovencditionis