Errungenschafts-Gemeinschaft  des  Mainzer  Landrechts.  239

zufolge  LR.  IV,  4  §F.  15  Nr.  12  dann  auch  geen
  den  dritten  Besitzer  gehe,  wenn  er  vor  dem

werbe  der  Sache  Kenntniß  von  jenem  Vertrage
hatte.  Der  oberste  Gerichtshof  adoptirte  aber  die
von  Kreittmayr  in  der  Anmerk.  15  zum  angef.
§en  a.  E.  geäußerte  Ansicht,  daß  ein  Klaganspruch
aus  dem  Wiederkaufsvertrag  gegen  den  dritten
Gutserwerber  überhaupt  nur  in  den  drei  ebd.  Anmerk.
  12  bezeichneten,  hier  nicht  gegebenen  Ausnahmsfällen
  1)  stattfinde  2).

OAGE.  v.  22.  Januar  1856.  Nr.  3835  8/88.

3.
Errungenschafts-Gemeinschaft,  des  Mainzer  Landrechts,
wird  nach  dem  Tode  eines  Ehegatten  mit  den  Ehekindern

nicht  fortgesetzt.

Eine  Erörterung  der  hierüber  bestehenden  Kontroverse
  findet  sich  in  Bd.  XVII  S.  118  f.  unserer
  Zeitschrift.  In  einem  vorgekommenen  Fuee
hatte  sich  das  Gericht  II  Instanz  für  die  daselbst
S.  118—20  vorgetragene,  die  Fortsetzung  mit  den
Ehekindern  bejahende  Ansicht  entschieden,  und  in

1)  Heutzutage  unpraktisch  ist  der  Ausnahmsfall  des  Vorbehalts
  einer  Spezial=  (vgl.  g.  19  des  Hyp.  Ges.)
oder  Generalhypothek.  (Wird  das  Interesse  des
Rückkaufs  in  einen  bestimmten  Geldauschlag  gebracht,
so  läßt  sich  die  Bestellung  einer  Spezialhypothek  zur
*  dieser  Interesseforderung  allerdings  denen.
  S.).

Auch  der  Eintrag  des  Rückkaufsrechts  unter  den
Dispositionsbeschränkungen  im  Hypothekenbuche  verschafft
  der  Wiederkaufsklage  nicht  die  Richtung
gegen  den  dritten  Besitzer,  sondern  bedingt  nur  Hypothekbestellungen
  durch  Zustimmung  des  Berechtigten.
Die  Wirksamkeit  der  ÖSypothekenbuchs  -Einträge
bezieht  sich  nur  auf  Handlungen,  welche  mit  dem
Hypothekenwesen  in  Verbindung  stehen.  8.  25  des
Hyp.  Oes.  S.

J—.