240  Verjährungsbesitz  durch  Pächter.

Jare  dessen  den  Ehekindern  aufgelegt,  mit  einem
rittheile  ihres  Muttergutes  für  Schulden,  die  von
ihrem  Vater  nach  dem  Tode  der  Mutter  kontrahirt
waren,  zu  haften.  Der  oberste  Gerichtshof  adoptirte
  hingegen  die  a.  a.  O.  S.  120  —3  entwickelte
verneinende  Ansicht,  und  entband  demzufolge  die
Kinder  des  Gemeinschuldners  von  der  bezeichneten
Haftung.
OAGE.  v.  27.  Juni  1855.  Nr.  5025/8.

4.
Konventionalstrafen  in  Heirathsverträgen.

In  Heirathsverträgen  eine  Konventionalstrafe
für  den  Fall  des  Rücktritts  eines  Theils  auszubedingen,
  ist  nach  gemeinem  deutschen  Privatrechte
allerdings  zuläsig  und  wirksam  1).

.  9.  Nov.  1855.  Nr.  17425/6.

5.
Beibbrungehel  durch  Pächter.
Preuß.  LR.  1,  7  S5.  1  45,  66  ff.,  112,  113,  125,  137
vgl.  mit  Tüt.  5  F.  75  Lss  Tit.  13  §.  122,  Tit.  21  S.  96.

Handlungen  der  Pächter  von  Grundstücken,
welche  sich  auf  Erhaltung  oder  Fortsetzung  des  Besites
  von  Rechten  der  verpachteten  Grundstücke  beziehen,
  kommen  bei  der  erwerbenden  Verjährung
dem  Eigenthümer  zu  Statten,  ohne  daß  es  dazu
eines  besonderen  Auftrags,  oder  einer  Anweisung
desselben  bedarf.

Erk.  des  Obertribunals  zu  Berlin  v.  7.  Mir  ärz

1854.  Entscheid.  des  OT.  Bd.  27  S.

1)  Be  u6nahme  auf  MittermaierdPs
g  Bd.  XXIII  S.  89;  M  r
38  Sbuckon  .  57  Note  7

Red.:  J.  .  Seuffer#  Verl.:  Palm  +##  Er  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.