Samstag  den  2.  August  1856.  21.  Jahrgang.  M  16.
Blätter

für

Kechtaanrendung

zunächst  in  Bayern.

Iabait:  Von  TLestamentsexelukoren.  Nudum  Trentu  Gellung  der

’iie  erischen  (Gerdoronung  von  1781  in  den  vor  vormalo  wörzbur.

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Von.  Cestamentserekutoren.  Nudum  praeceptum  1).

In  letzten  Willen  kommen  nicht  selten  Verfügungen
  vor,  insbesondere  Auflagen  an  einen  Erben
oder  einen  Legatar,  bei  deren  Erfüllung  Niemand
ein  Interesse  hat,  als  eben  dieser  Honorirte,  so  daß
es  sich  dabei  nicht  von  einer  Obligation  unter  zwei
gegenüberstehenden  Personen,  sondern  etwa  nur  von
Aufrechthaltung  der  Auktorität  des  Testirers  handelt:).
  Fehlt  es  nun  auch  an  einer  bestimmten
Angabe  des  Grundes  der  Verfügung,  ist  der  vom
Testirer  durch  diese  erstrebte  Zweck  unbekannt,
weiß  man  nicht,  wem  der  Vollzug  zu  Gute  kom-1)

  Zum  Theile  Auszug  aus  der  Begutachtung  eines
Rechtsfalls  in  Heuser,  Annalen  der  Qusiizeflegz
9*8  Verwaltung  in  Kurhessen.  Jahrgang  III

2)  Fr.  7  de  annuis  legatis  (33,  1):  „In  testamentis
qusedam  seribuntur,  quse  ad  auctoritatem  duntaxat
  scribentis  referuntur)  nec  obligatlonem  pariunt.“

Neue  Folge  I.  Band.