242  Von  Testamentsexekutoren.  Nudum  pracceptum.

men  soll,  so  erscheint  die  Verfügung  als  nudum
raeceplum,  dessen  Verwirklichung  nach  mehreren
Honterklenstellen  im  Ermessen  des  Honorirten  steht.
So  insbesondere,  wenn  der  Testirer  die  Veräußerung
gewisser  Sachen  untersagt  hat,  ohne  daß  man  Kunde
von  der  Bedeutung  dieses  Verbotes,  von  seiner
Richtung  auf  den  Vortheil  einer  bestimmten  Person
hat  P);  oder  wenn  Geld  zum  Ankauf  von  Grundstücken
  vermacht  ist,  ohne  Andeutung  eines  besonderen
  Interesse  an  dieser  Verwendung  4);  aber  auch
bei  Anordnung  der  Errichtung  eines  Monumentes
für  den  Erblasser;  oder  „cum  quis  jussit  in  municipio
  imagines  poni;  nam  si  non  honoris
municipü  gralia  id  fecisset,  sed  sua,  actio  eo
nomine  nemini  competit  5).“

Die  Juristen,  welche  die  Natur  des  nudum
praeceptum  in  solcher  Weise  ausprägten,  standen
auf  der  Grundlage  des  Satzes:  wo  keine  obligatio,
da  keine  actio.  Dieser  Satz  hinderte  es  aber  nicht,
für  die  Verwirklichung  der  Anordnung  des  Erblassers
  mit  andern  Mitteln  zu  sorgen.  Wenn  der  unter
  der  Auflage  eines  Thuns  Honorirte  die  Berichtigung
  des  Legates  verlangte,  sollte  der  Vermächtnißträger
  zur  Vorenthaltung  bis  zur  Kautionsleistung
  wegen  Erfüllung  der  Auflage  befugt  sein  6);
so  insbesondere  bei  einem  Geldvermächtniß  zum  Ankauf
  von  Grundstücken,  wenn  anzunehmen  war,
daß  der  Testirer  mit  dieser  Anordmung  eine  besondere
  Fürsorge  für  den  Honorirten  bethätigen  wollte  7).
Auch  das  Verbot,  gewisse  Sachen  zu  veräußern,

2)  Val.  fr.  114  8.  14  de  logetis  1  (30);  fr.  38  8.  4
fr.  93  de  legst.  III  (32).

B¾  Fr.  71  pr.  de  cond.  et  demonstr.  (35,  1).

5)  Fr.  7  do  annuis  legatis.

)Fr.  19  de  legatie  III.

1)  Fr.  71  pr.  de  cond.  et  demonstr.