Von  Testamentsexekutoren.  Nudum  praeceptum.  243

sollte  bei  dem  Vorliegen  eines  solchen  Motives  aufrecht
  erhalten  werden  8).  Handelte  es  sich  von  Errichtung
  eines  Monumentes,  so  wurde  die  nach  dem
strengen  Rechte  mangelnde  Klagbefugniß  durch  Einschreitung
  in  öffentlichem  Interesse  ersetzt:  principali
  vel  pontilicali  autorilate  compelluntur  ad
obsequium  supremae  voluntalis  ).  In  Verfolgung
  dieser  Auffassung  gelangte  man  überhaupt
zu  der  Ansicht,  dah  es  im  öffentlichen  Interesse
liege,  überall,  wo  in  der  letztwilligen  Bestimmung
nicht  bloß  ein  Wunsch  oder  Rath,  sondern  ein  Akt
der  Autorität  zu  erkennen  war,  zur  Aufrechthaltung
dieser  Autorität  nach  obrigkeitlichem  Ermessen  einzuschreiten.
  „Et  in  ommibus,  ubi  auctoritas  sola
testatoris  est,  neque  omnimodo  spernenda,
neque  omnimodo  observanda  est:  sed  interventu
  judicis  haec  omnia  debent,  si  non
ad  turpem  causam  keruntur,  ad  ellecum  perduci
  10).“

In  der  erwähnten,  schon  im  älteren  Rechte  den
pontilices  eingeräumten  Machtvollkommenheit,  den
Vollzug  der  auf  die  religio,  die  Dii  Manes  Bezug
  habenden  letztwilligen  Anordnungen  zu  betreiben,
lag  für  dat  spätere  christliche  römische  Recht  der
Anknüpfungspunkt  für  den  allen  letztwilligen  Bestimmungen,
  welche  auf  das  Seelenheil  des  Testirers
  sich  bezogen  und  in  der  pietas  desselben  begründet
  waren,  zu  gewährenden  außerordentlichen
  Rechtsschutz,  wobei  der  Diöcesanbischof  als
derjenige  bezeichnet  wurde,  welcher  zunächst
über  die  gehörige  Ausführung  derartiger  frommer
  testamentarischer  Anordnungen  zu  wachen

2)  Fr.  114  K.  14  de  legalis  I.
Fr.  50  K.  1  in  f.  de  herod.  petit.  (5,  3).
%  Fr.  7  de  annuis  legalis  (33,  1).