244  Von  Testamentsexekutoren.  Nudum  praoceptum.

hatte  11).  Bisweilen  wurde  die  Sorze  für  die
Vollziehung  des  letzten  Willens  dem  Bischof  vom
sterbenden  Testator  noch  besonders  ans  Herz  gelegt
  12).  Aber  erst  aus  dem  römischen  Rechte  nach
Justinian  ist  zu  entnehmen,  daß  die  Testatoren  nicht
selten  einem  Vertrauensmann  die  Ueberwachung  und
Vollziehung  aller  letztwilliger  Verfügungen  übertrugen
  15).

In  den  germanischen  Ländern  machte  besonders
ein  Umstand  es  nothwendig,  für  einen  besonderen.
Vollstrecker  der  letztwilligen  Verfügungen,  für
einen  s.  g.  Testaments-Exekutor  zu  sorgen.  Wenn
nämlich  das  römische  Institut  des  Testamentes  auch.
frühe  Aufnahme  gefunden  hatte,  so  doch  nicht  zugleich
  auch  die  römische  Ansicht  von  einem  Testamentserben
  und  einer  heredis  institutio,  die  sich
erst  später,  wenn  auch  nicht  durchgreifend,  Bahn
gebrochen  hat  14),  wie  sie  denn  in  England  bis  auf
den  heutigen  Tag  nicht  zur  Anerkennung  gekommen
ist.  Indem  es  nun  darauf  ankam,  für  die  Vollziehung
  der  (einer  Erbeinsetzung  ermangelnden)  letzten
Willen  eine  mit  der  erforderlichen  Machtvollkommenheit
  bekleidete  Person  zu  finden,  lehnte  man  sich  in
Deutschland  zunächst  an  zwei  bestehende  Institute
des  ältern  deutschen  Rechtes  an,  nämlich  an  die
Uebertragung  der  Gewere  zur  getreuen  Hand,  Treuhänder,
  manulidelis,  und  an  die  Vogtei  oder  Vormundschaft
  15).  Kraft  der  vogteilichen  Gewalt  hatten

11)  C.  28  pr.,  c.  46  de  episcop.  (1,  3).

1½  C.  46  cit.  riecop.  (1,  3)

18)  Novell.  Leonis  68.

14)  Bluntschli  deutsches  Pr.  R.  II  8.  200  S.  496.

15)  Beseler  von  den  Testamentsvollzlehern  —  in  der
Zeitschrift  für  deutsches  Recht  Bd.  IV  S.  141  f.—
Vel.  Kreittmayr  z.  Bayer.  LR.  Th.  III  Kap.  2
8.  15  Nr.  1:  Jene,  welche  die  Incumbenz  zum