.Won  Testamentsexekutoren.  Nudum  praeceptum.  245

die  Exekutoren  die  Aufgabe,  die  ihnen  anvertrauten
letztwilligen  Verfügungen  in  jeder  Weise  zu  schützen
und  zur  Ausführung  zu  bringen,  den  Verstorbenen
aktiv  und  passiv  zu  vertreten,  und  besonders  alle  im
Testamente  angeordnete  Zuwendungen  und  Anordnungen
  auszurichten,  wobei  ihrem  Ermessen  meistens
große  Freiheit  gelassen  war  16).  Auch  wo  sich  das
Institut  der  Testannnkgegerutoren  mehr  an  das  ältere
Recht  der  Salmannen  und  Treuhänder  anschloß,
wurden  dieselben  formell  als  Repräsentanten  der  Testatoren,
  denen  daher  die  Vollstreckung  der  letztwilligen
  Verfügungen  zukam,  aufgefaßt  17).  Als  nun
aber  mit  der  vollständigen  Reception  des  römischen
Rechts  der  römische  Erbenbegriff  wie  überhaupt,  so
auch  insbesondere  hinsichtlich  der  Testamentserben
Aufnahme  fand  und  das  Repräsentationsverhältniß
zunächst  auf  diese  überging,  dauerte  doch  das  einmal
  begründete  Institut  der  Testamentsexekutoren
fort,  und  zwar  unter  Beibehaltung  des  älteren
Grundsatzes  von  der  Repräsentation  der  Person  des
Erblassers  durch  den  Testamentsexekutor  15).

Das  leitende  Princip  dieses  Institutes,  wie  es
noch  heutzutage  besteht,  findet  sich  daher  im  älteren
deutschen  Rechte  und  in  der  schon  in  diesem  begrün-Vollzug

  letzter  Willen  haben,  nennt  man  auf  deutsch
Geschäftiger,  Ausrichter,  Treusträger  oder
Treuhänder,  auf  Latein  manulideles;  die  executores
  pisrum  causerum  (nannte  man  sonst)  auch  Salmänner
  oder  Seelwärtl.

1°)  Beseler  a.  a.  O.  S.  152,  153.

I7)  Beseler  a.  a.  O.  S.  154,  155.

1°5)  Vgl.  Beseler  a.  a.  O.  S.  156  f.  mit  Carpzov
decis.  II.  159  nr.  13.  —  Ueber  die  Repräsentation
in  Bezug  auf  Forderungen  und  Schulden  vgl.  Seuffert
  prakt.  Pand  R.  g.  553;  Bluntschli  a.  a.  O.
K.  201.  Bayer.  LMR.  Th.  III  Kap.  2  K.  18  Nr.  5
und  die  Noten  hiezu  (Nr.  3.)