246  Geltung  der  bayer.  Bergordnung  im  Würzburgischen.

deten  und  auch  im  späteren  Rechte  fortwährend  anerkannten
  Befugniß  des  Testamentsexekutors,  den
Testirer  in  formeller  Hinsicht  zu  vertreten
  und  für  die  allseitige  Vollziehung  seines  letzten
Willens,  gemäß  der  in  diesem  ihm  gewordenen
Vollmacht,  Sorge  zu  tragen  12).  Wenn  mun  nach
deutschem  Rechte  der  Testirer  im  Testamentsexgekutor
  in  der  Art  gleichsam  noch  fortlebt,  daß  dieser
  ihn  in  formeller  Hinsicht  repräsentirt  und  die
Vollziehung  seiner  letztwilligen  Verfügungen  erwirkt,
so  rechtfertigt  sich  die  Annahme,  daß  diese  Vertretungs=
  und  Vollstreckungsbefugniß  sich  auch  auf  die
Kategorie  derjenigen  Verfügungen  erstrecke,  deren
Verwirklichung  der  Honorirte  aus  dem  römischrechtlichen
  Gesichtspunkte  des  nudum  praeceptum  beanstanden
  könnte.  Nach  dieser  Ansicht  ist  von  dem
*  zu  Cassel  am  5.  Mai  1855  erkannt  woren
  20).

Geltung  der  churpfalzbayerischen  Vergordnung  von  1784
in  den  vormals  würzburgischen  Gebietetheilen.
Vom  k.  Advokaten  Dr.  Stein.

Ueber  die  Geltung  der  bayerischen  Bergordnung
von  1784  im  vormals  fürstbischöflich  und  großheroglich
  würzburgischen  Gebiete  sind  verschiedene  Aussekch,
  von  den  Gerichten  erfolgt,  und  da  diese
Frage  in  der  neueren  Zeit  immer  größere  praktische
Bedeutung  gewinnt,  nachdem  an  mehreren  Punkten
des  gedachten  Gebietes  verschiedene  Mineralien  erschürft
  worden  sind  und  insbesondere  der  Abbau  der

%  Beseler  a.  a.  O.  S.  165  f.;  Bluntschli  a.  a.  O.
30)  Heuser  a.  a.  O.  S.  219.