Geltung  der  bayer.  Bergordnung  im  Würzburgischen.  247

Braunkohle  in  den  Rhönbezirken  eine  ziemliche  Ausdehnung
  erlangt  hat,  so  wird  die  Feststellung  dieses
Punktes  desto  nothwendiger.

Nach  der  in  Folge  des  Lüneviller  Friedens  vom
9.  Februar  1801  und  der  Konvention  vom  3.  Juni
1802  erfolgten  ersten  churpfalzbayerischen  Besitzergreifung
  der  Fürstbisthümer  Würzburg  und  Bamberg
mit  Patent  vom  22.  November  1802  wurde  ein
„Regierungsblatt  für  die  Churbayerischen  Fürstenthümer
  in  Franken“  zur  Publikation  landesherrlicher
Verordnungen  gegründet.  Beide  Fürstenthümer  sammt
den  enklavirten  vormals  selbstständigen  Gebieten  wurden
  anfänglich  unter  einer  gemeinsamen  Centralstelle
vereinigt  mit  dem  Titel:  „Churfürstliches  Generalkommissariat
  in  Franken."““  Jenes  Blatt  war  nach
einem  Ausschreiben  des  Generalkommissariates  vom
12.  Februar  1803  das  Organ,  in  welchem  alle  ergehenden
  landesherrlichen  Verordnungen  durch  deren
Abdruck  für  die  sämmtlichen  fränkischen  Entschädigungslande
  publizirt  sein  sollten,  und  eine  in  demselben
  Blatte  speziell  an  die  Beamten  in  dem  Fürstenthume
  Würzburg  gerichtete  Weisung  der  unter
dem  Generalkommissariat  stehenden  Churfürstlichen
Regierung  zu  Würzburg  vom  8.  März  180.)  nimmt
in  ihrem  Eingange  darauf  Bezug,  daß  „sämmtliche
churfürstliche  Verordnungen“  durch  ihren  Abdruck  in
diesem  Blatte  in  pecie  auch  für  Würzburg  publizirt
  gelten.  Durch  höchstes  Reskript  vom  23.  April
1803  und  Ausschreiben  vom  9.  Mai  1803  wurde
eine  neue  Organisation  dahin  getroffen,  daß  zwei
der  Landescentralstelle  zu  München  unmittelbar  unterstehende
  Landesdirektionen  zu  Bamberg  und  Würzburg
  gebildet  wurden.  Gleichwohl  aber  blieben  die
fränkischen  Lande  nach  wie  vor  in  einer  besonderen
engeren  Verbindung,  indem  das  „Generalkommissariat
  in  Franken“  nur  in  ein  „außerordentliches“
umgewandelt  wurde,  auch  eine  gemeinsame  oberste