248  Geltung  der  bayer.  Bergordnung  im  Wuͤrzburgischen.

Justizstelle  bestand,  welche  ihre  gemeinsame  Bestellung
  für  beide  fränkische  Direktionsbezirke  durch  den
Beisatz:  „in  Franken“  bekundete,  laut  deren  Ausschreiben
  vom  16.  Dezember  1803,  wie  ein  gemeinsames
  „protestantisches  Oberschulkommissariat  in  Franken:"
  Auch  war  es  die  den  Aemtern  beider  Direktionsbezirke
  vorgeschriebene  Fertigungsformel:  „Churpfalzbayerisches
  Amt  in  Franken.“  Rggsbl.  von
1803  S.  192.  Dies  Alles  ist  wichtig,  weil  daraus
hervorgeht,  daß,  wenn  eine  landesherrliche  Verordnung
  den  Ausdruck  „in  Franken“  schlechthin  gebraucht,
darin  die  offizielle  Ausdrucksweise  für  den  Gesammtbegriff
  beider  Direktionsbezirke  gesehen  werden  muß.

Für  die  Publikation  landesherrlicher  Verordnungen
  trat  aber  nun  ein  eigenthümliches  Verhältniß
ein,  indem  gleichwohl  nicht  ein  gesondertes  Regierungsblatt
  für  jeden  Direktionsbezirk  formirt,  auch
nicht  ein  mit  den  älteren  Staaten  gemeinsames  eingeführt
  wurde,  sondern  das  „Regierungsblatt  für
die  churpfalzbayerischen  Fürstenthümer  in  Franken“
noch  zwei  Jahre  lang  fortbestand.  Bei  dem  Mangel
einer  ordentlichen  administrativen  Centralstelle  für
ganz  Franken  war  nur  einer  von  drei  Wegen  möglich,
  indem  entweder  eine  für  beide  Direktionsbezirke
bestimmte  landesherrliche  Verordnung,  die  jeder  Direktion
  zugekommen  war,  zweimal,  von  jeder  Direktion
  besonderö,  eingerückt,  oder  in  von  belden  Direktionen
  unterfertigter  Bekanntmachung  abgedruckt  werden
  oder  endlich  man  den  Grundsatz  annehmen  mußte,
daß  eine  landeßherrliche  Verordnung,  die  ihrem  Inhalte
  nach  beide  Direktionsbezirke  angieng,  wenn  sie
in  dem  RegierungSblatte  einmal  abgedruckt  war,
gleichviel  von  welcher  Direktion,  für  jeden  Direktionsbezirk
  als  publizirt  galt.  Die  beiden  ersten
Wege  sind  nicht  eingeschlagen  worden,  der  dritte
aber  war  den  Bestimmungen  des  Reskriptes  vom
12.  Februar  1803  völlig  angemessen;  denn,  da  der