Geltung  der  bayer.  Bergordnung  im  Würzburgischen.  249

Umstand,  daß  die  landebherrliche  Verordnung  in
diesem  Blatte,  das  in  jedem  fränkischen  Amte  dieses
oder  jenes  Direktionsbezirkes  gelesen  werden  mußte,
gedruckt  stand,  nach  Ausschreiben  vom  12.  Februar
und  8.  März  1803  ihre  Publizität  begründen  sollte,
so  mußte,  ohne  daß  ihre  Geltung  davon  abhängen
konnte,  ob  diese  oder  jene  LandeöSdirektion  die  Prävention
  in  der  Einrückung  der  nach  ihrem  Inhalte
ganz  Bayern  oder  ganz  Franken  angehenden  landesherrlichen
  Verordnung  hatte,  es  an  deren  einmaligem
  Abdrucke  im  gemeinsamen  Regierungsblatte
gemng  sein.  Beispiele  liefert  fast  jedes  Stück  des

egierungsblattes,  z.  B.  Jahrgang  1804,  Stück  2,
Ausschreiben  vom  23.  Dezember  1803,  30.  Dezember
  1803  und  so  bis  in  die  letzten  Nummern,  z.  B.
Jahrgang  1805,  Stück  14,  Ausschreiben  vom  14.  Dezember
  1805,  18.  Dezember  1805.  Keine  einzige
für  beide  Direktionsbezirke  verbindliche  Verordnung
findet  sich,  wenn  sie  von  einer  Direktion  einmal  in
diesem  Blatte  ausgeschrieben  war,  auch  von  der  anderen
  darin  bekannt  gemacht.

Eine  „höchste  Entschließung  Sr.  Churfürstl.
Durchlaucht  vom  25.  Mai  1804“  wurde  nun  unter
der  Ueberschrift:  „Die  freie  Bergwerks-Erklärung
und  Bergordnung  in  Franken  betr.“  im  Jahrg.
1804,  S.  154,  in  folgender  Weise  auzsgeschrieben:
„In  Gemähheit  der  höchsten  Entschließung  Seiner
Churfürstlichen  Durchlaucht  vom  25.  Mai  l.  Is.  ist
der  Bergbau,  so  wie  in  den  älteren  Churstaaten
nunmehr  auch  in  Franken  für  frei  erklärt,  mit  dieser
Freierklärung  selbst  aber  die  churbayerische  Bergordnung
  von  1784  auch  als  verbindliches  Gesetz  für
die  fränkische  Provinz  einstweilen  und  bis  diesfalls
andere  Bestimmung  erfolgen  wird,  sanktionirt  worden.“
  Es  wird  sodann  in  diesem  Ausschreiben  die
sueeesse  Elnrückung  der  Bestimmungen  der  churbayerischen
  freien  Bergwerkserklärung  und  der  Berg-