250  Geltung  der  bayer.  Bergordnung  im  Wuͤrzburgischen.

ordnung  im  Reggsbl.  angekündigt  und  damit  sogleich
der  Anfang  gemacht  durch  Einrücken  der  ersteren,
hinter  welcher  unmittelbar  das  Datum:  Bamberg
8.  Juni  1804,  mit  der  Fertigung  dortiger  Landesdirektion
  folgt.  Diese  nach  dem  Wortlaute  für
„Franken“  ergangene  landesherrliche  Entschließung
und  Freierklärungöverordnung  wurde  von  der  Landesdirektion
  Würzburg  nicht  auch  eingerückt,  weil  eben
das  Ausschreiben,  Jahrg.  1804  S.  154,  keine  einschränkende
  Richtung  bloß  „an  die  Bambergischen
Beamten“  oder  den  Beisatz:  „im  Bambergischen“
erhalten  hatte,  wie  sonst  bei  jedem  bloß  das  Fürstenthum
  Bamberg  und  resp.  Würzburg  angehen
sollenden  Ausschreiben  Solches  in  der  Ueberschrift
bemerkt  wird;  daß  aber  mit  dieser  Bekanntmachung
vom  8.  Juni  1804  die  Publikation  als  zugleich  für
ganz  Franken  geschehen  von  der  Landesdirektion
Würzburg  erachtet  wurde  und  nach  dem  vorhin  Ausgeführten
  erachtet  werden  mußte,  ist  nicht  etwa  bloße
Hypothese,  sondern  wird  außer  allen  Zweifel  gesetzt
durch  folgenden  Umstand.  ..-Die
  durch  jene  Bekanntmachung  in  Aussicht
lteut  successive  Veröffentlichung  der  umfangreichen
ergordnung  von  1784  im  Regierungsblatte  unterblieb.
  Statt  dessen  wurden  den  Aemtern  Exemplare
dleser  Bergordnung  zugestellt,  welche  Zusendung  auch
an  die  Aemter  des  Landesdirektionsbezirkes  Würzburg
erfolgte  und  mit  einem  lithographirten  Restkripte  der
Landesdirektion  Würzburg  begleitet  wurde,  welches
lautet:  „Die  freie  Bergwerkserklärung  für  die  churbayerischen
  Staaten  ist  auf  ausdrücklichen  Befehl
Seiner  Churfürstlichen  Durchlaucht  mit  Beziehung
auf  die  dabei  ertheilte  Bergordnung  auch  für  das
Fürstenthum  Würzburg  geltend  gemacht,
erstere  auch  durch  das  Würzburger  Regierungsblatt
  bereits  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht  worden.  Weiter  erhält  daß