Geltung  der  bayer.  Bergordnung  im  Wuͤrzburgischen.  251

churfürstliche  Landgericht  N.  1)  in  der  Anlage  ein
Exemplar  der  verbesserten  Bergordnung,  um
sich  nach  dieser  gesetzlichen  Richtschnur  in
vorkommenden  Fällen  zu  bemessen.  Würz-=burg
  den  6.  Februar  1805.  Churkfürstliche  Landesdirektion.
  Thürheim.  Adelmann.““  Da  mun  die
churpfalzbayerische  Freierklärungsordnung  an  keiner
anderen  Stelle  des  Regierungsblattes  abgedruckt  ist,
als  an  der  allegirten  im  Jahrg.  1804  S.  154,  und
gleichwohl  die  Landesdirektion  Würzburg  dieselbe
durch  diese  wenn  schon  durch  die  Landesdirektion
Bamberg  beschäftigte  Bekanntmachung  als  in  dem
für  Würzburg  bestehenden  Publikationsorgan  veröffentlicht
  und  auch  in  Ansehung  Würzburgs  bereits
damit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  oder  publizirt
  bezeichnet,  so  ist  klar,  daß  die  oben  aufgestellte
Behauptung  nicht  bloße  Deduktionen,  sondern  auch
die  amtliche  Praxis  für  sich  hat.  '

In  unmittelbarem  Zusammenhange  damit  steht
auch  die  unterm  20.  Juli  1804  (Jahrg.  1804,
S.  18.))  erfolgte  neue  Organisation  der  bayerischen
Bergdistrikte  mit  Einschluß  Würzburgs  und  die  konstante
  Anwendung  der  Bergordnung  von  1781  Seitens
  der  Administrativstellen  auch  für  das  würzburgische
  Franken;  dagegen  ist  die  Entziehung  der
Jurisdiktion  der  ordentlichen  Gerichte  in  streitigen
Bergsachen  durch  die  bayerische  Verordnung  vom
14.  September  1809  nur  für  das  Bambergische  erfolgt,
  da  1809  Bamberg  allein  noch  bei  Bayern
verblieben,  Würzburg  aber  vorübergehend  wieder  ein
selbstständiger  Staat  war.

1)  Ich  entnehme  dies  Aktenstück  einem  in  der  Registratur
  des  k.  Landgerichtes  Bischofsheim  besindlichen
Aktenfaszikel  sub  rubro  die  Benutzung  der  Moore,
Braunkohlen  und  Steinkohlen  auf  dem  Rhöngebirge
betreffend.