252  Unters.  w,  gewerbsm.  Gutszertt.  Verlautb.  d.  Verk.
Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Verlautbarung  der  Parzellenverkäufe  bei  schwebender  Untersuchung
  wegen  gewerbsmäßiger  Gutszertrümmerung:

Auf  Extrajudizialbeschwerde  des  A.  S.  zu  O.
hat  der  oberste  Gerichtshof  ausgesprochen:  ·
Die  gegen  A.  S.  anhängige  Untersuchung
wegen  gewerbsmäßiger  Gutszertrümmerung
steht  der  Verlautbarung  der  Parzellenverkäufe
don,  dem  K.'schen  Anwesen  zu  H.  nicht  im
ege.
Die  Gründe  enthalten,  was  folgt:
1)  Zufolge  des  den  Kammern  vorgelegten  Gesetzentwurfeb
  Art.  1  —4  hatte  die  parzellenweise  Veräußerung
  landwirthschaftlicher  Gutskomplexe  gewissen
Beschränkungen  unterworfen  werden  sollen,  und  nach
Art.  3  sollten  diejenigen  Dismembrationen,  welche
den  Bestimmungen  der  Art.  1  und  2  zuwiderlaufen,
für  nichtig  erklärt  werden.  Diese  sämmtlichen  Artikel
wurden  aber  verworfen.
Verh.  der  K.  d.  Abg.  v.  1852,  Beil.  Bd.  IV
S.  283,  349;  stenogr.  Ber.  Bd.  V  S.  351.
Dagegen  wurde  der  Art.  5,  welcher  nun  den
Art.  1  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  ausmacht,
angenommen,  und  dieser  Artikel  bedroht  die  Parzellirung
  selbst  nicht  mit  Strafe,  sondern  lediglich  den
im  Sinne  des  Art.  2  gewerbsmäßigen  Betrieb  derselben
  sowohl,  als  den  gewerbsmäßigen  Zwischenhandel
  und  das  gewerbsmäßige  Vorschubleisten  bei
Gutszertrümmerungen,  auch  wenn  diese  auf  Seite
der  Unternehmer  nicht  gewerbsmäßig  betrieben  worden.
Daraus  erglbt  sich
2)  daß  das  Gesetz  nicht  die  Zertrümmerung,
objektiv  als  That  betrachtet,  zum  Gegenstande  hat.
Diese  an  und  für  sich  macht  nicht  das  Unerlaubte