Einspruch  des  Miethers  gegen  beabsichtigten  Hausverk.  253

und  nicht  das  Strafbare  aus.  Es  sind  lediglich  subjektive
  Bedingungen  auf  Seite  der  bei  der  Zertrümmerung
  sich  Betheiligenden,  durch  welche  die  Strafbarkeit
  der  Person  bedingt  wird.  Nur  der  Gewerbsbetrieb
  ist  das  Vergehen  1).  Wie  es  also  auch
immer  allgemeinen  Rechtsbegriffen  widerstreiten  mag,
daß  ein  Handeln  reprobirt  und  selbst  bei  Strafe  verboten,
  das  Ergebniß  der  Handlung  aber  dennoch  als
etwas  Rechtsbeständiges  zu  achten  ist,  so  hat  das
Gesetz  v.  28.  Mai  1852,  wie  es  aus  den  Beschlüssen
der  Kammern  hervorging,  nun  einmal  diese  Eigenthümlichkeit,
  und  der  Richter  ist  an  dasselbe,  so  wie
es  besteht,  gebunden.  Das  Eeschäft  selbst  bleibt
also  der  Beurtheilung  nach  den  Civilgesetzen  unterstellt,
  wenn  auch  der  dabei  Handelude  dem  Gesetz
vom  28.  Mai  1852  verfällt.

3)  Einer  ausdrücklichen  Bestimmung  über  die
Nichtigkeit  des  Geschäfts  hätte  es  auch  deswegen
um  so  nothwendiger  bedurft,  weil  der  le-  gedenkbar
  ist,  daß  eine  Zertrümmerung  von  Mehreren  in
Gesellschaft  unternommen  wird,  von  welchen  Einer
wegen  des  Gewerbsbetriebs  strafbar  ist,  der  Andere
aber  nicht,  oder  daß  der  Unternehmer  nicht,  wohl
aber  der  Zwischenhändler  Strafe  verwirkt.  Ohne
esetzliche  Bestimmung  wäre  in  solchen  Fällen  der
influh  der  Strafbarkeit  auf  den  Rechtsbestand  des.
Geschäfts  gar  nicht  zu  bemessen.

OAGE.  v.  11.  April  1855.  Nr.  849  56.

2.

Einspruch  des  Miethers  gegen  beabslchtlgten  Sausverkauf.

Auf  Antrag  des  Miethers  wurde  dem  Vermiether
  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  der  Verkauf  des  Hauses
  insofern  verboten,  als  derselbe  ohne  Uebertragung

1)  Bal.  indessen  oben  S.  129  f.  und  145  f.  Red.