254  Gagelversicherungsverein  als  juristische  Person.

des  miethskontraktlichen  Verhältnisses  auf  den  Käufer,
eventuell  ohne  zuvorige  Abfindung  des  Miethers  geschehen
  sollte.  Gründe:

Wenn  der  intendirte  Verkauf  zur  Ausführung
kommt,  so  läuft  Kläger  Gefahr,  die  von  ihm  bis
25.  Oktober  1853  gemiethete  Wohnung  durch  den
neuen  Erwerber  des  Hauses  zu  verlieren  und  lediglich
  auf  Verfolgung  seines  Interesse  wider  den  Beklagten
  beschränkt  zu  werden.  Er  hat  aber  ein  kontraktliches
  Recht  auf  den  miethweisen  Besitz  der
Wohnung  selber,  darf  sich  hierin  gegen  seinen  Vermiether
  schützen,  und  ist  daher  wohl  befugt,  zur
Konservation  seines  Rechts  gerichtliche  Inhibition
solcher  drohenden  Handlungen  des  Vermiethers,  wodurch
  dasselbe  gebrochen  würde,  zu  erwirken.  Die
Veräußerungsbefugniß  des  Eigenthümers  ändert
hieran  nichts;  denn  es  besteht  daneben  seine  kontraktliche
  Verpflichtung,  welche  er  bei  Ausübung  der
ersteren  zu  berücksichtigen  hat.  Dies  geschieht,  wenn
er  dafür  sorgt,  ut  apud  emtorem  quoque  eadem

actione  inquilino  habitare  liceat.  Fr.  25  8.  1
oc.  conduct.  (19,  2).  «
Erk.  des  OAG.  zu  Rostock  v.  15.  April  1850.

Buchka  und  Budde  Entscheidungen  des

OAG.  zu  R.  Bd.  1  S.  5ä5f.

Gagelversicherun  gsverein  als  juristische  Person.

Ein  in  Oberbayern  gegründeter  Hagelversicherungsverein
  hatte  im  J.  1833  die  allerhöchste  Genehmigung
  erhalten.  Ein  im  J.  1834  eingetretener
  großer  Hagelschaden  war  Anlaß  zu  einer  Statutenänderung
  durch  die  Plenarversammlung  vom
6.  Okt.  d.  8  geworden.  Eine  Anzahl  von  Mitliedern
  im  Landgerichte  Boeerhurg  elere  sich,
le  nach  diesem  neueren  Beschlusse  ausgeschriebenen