Hagelversicherungsperein  als  jurlstische  Verson.  255

Beiträge  zu  entrichten,  und  wurde  in  erster  und
zweiter  Instanz  von  der  vom  Direktorium  gegen  sie
erhobenen  Klage  entbunden,  weil  es  sich  hier  von
den  Rechtsverhältnissen  einer  Societät  handle,  deren
lex  contractus  nur  durch  Zustimmung  aller  Mitglieder
  abgeändert  werden  könne.  Dagegen  heißt
"ö.  in  den  Motiven  der  oberstrichterlichen  Entscheiung:


Die  Hagelversicherungsgesellschaft  kann  nicht  nach
den  Grundsätzen  von  der  Societät,  wie  das  römische
Recht  dieselben  aufstellt,  beurtheilt  werden,  vielmehr
ist  solche  als  ein  Verein,  eine  Gemeinheit  (universitas)
  zu  betrachten,  worauf  die  bei  Vereinen  geltenden
Grundsätze  ihre  Anwendung  finden.  Sie  erlischt
nicht  mit  dem  Tode  einiger  Mitglieder,  noch  durch
deren  Austritt,  und  ihre  Beschlüsse  und  Statuten
werden  in  der  Art,  wie  bei  Kommunitäten,  gefaßt,
und  durch  die  Vorstände  vollzogen.  Demnach  sind
auch  die  Beklagten  an  die  von  der  Mehrheit  beliebten
  Maßregeln  gebunden.  Wenn  also  im  J.  1834
von  der  Generalversammlung  ein  Beschluß  gefaßt
worden  ist,  so  bindet  derselbe  auch  die  Beklagten,
sofern  dieselben  nicht  aus  erheblichen  Gründen  dessen
  verbindliche  Kraft  anfechten  können.  Solche
liegen  aber  nicht  vor.  —  Der  Beschluß  vom  I.
1834  und  die  damals  stattgefundene  Abänderung
der  Statuten  unterlag  der  königlichen  Sanktion,
und  in  so  fern  streitet  für  dessen  regelmäßige  Abfassung
  eine  qualifizirte  rechtliche  Präsumtion,  welche
nicht  durch  ein  unmotivirtes  Ableugnen  entkräftet
werden  lan
OMGE.  v.  5.  Juni  1845.  Nr.  769"/1.