Samstag  den  16.  August  1856.  21.  Jahrgang.  M  17.

Blätter

für

Nechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Gerichtszuständigkelt  für  Anträge,  dle  Lelstung  der  ehelichen  icht
belr.,  1##  M  auf  die  ölscheisunesRn  .  *  ss
vertendo.  —  Verbrechen,  welche  ein  Bayer  im  Auslande  besagen,

em.  —

ater  als

er  suͤr  den  Sohn.
Ertseren  in  der  höhern  Instanz.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes,  Kompetenzkonstiktte
  unter  Gerichten  betr.

LXXIV

Gerichtszuständigkeit  für  Anträge,  die  Leistung  der  ehelichen
Pflicht  betr.,  in  Beziehung  auf  die  Ehescheidungsklage.
·  Mondatum  de  revertendo.

Die  Ehescheidungsklage  einer  Ehefrau,  wegen
hartnäckiger  Verweigerung  der  ehelichen  Pflicht
erhoben,  wurde  von  der  Gerichtsschwelle  zurückgewiesen,
  „weil  nicht  behauptet  war,  daß  Erinnerungen
und  richterliche  Zwangsmittel  gegen  den  widersprechenden
  Theil  angerufen  resp.  fruchtlos  versucht  worden
  seien.“  Die  Klägerin  beantragte  nun  bei  dem
Ehegerichte  die  Erlassung  eines  Befehles  an  ihren
Ehemann,  zur  Leistung  der  ehelichen  Pflicht  zurückzukehren.
  Das  Ehegericht  verwieß  sie  mit  diesem
Antrage  an  das  ordentliche  Gericht  des  Imploraten.
  Als  sich  nun  auch  Letzteres  für  unzustäudig
  erklärte,  gelangte  die  Entscheidung  des  Konfliktes
Neue  Folge  I.  Band.